Karlsruhe. Rauchen gefährdet die Gesundheit. Der BGH entschied nun, dass Warnhinweise auch auf Auswahltasten bei Zigarettenautomaten müssen.

Schon die Auswahltasten an Zigarettenautomaten an Supermarktkassen müssen Warnhinweise tragen, insbesondere dann, wenn Abbildungen von Zigarettenpackungen auf diesen Tasten angebracht sind. Dies wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Damit wurde eine Klage der Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei teilweise positiv beschieden. Die Initiative hatte sich darüber beschwert, dass in zwei Münchner Supermärkten Zigaretten über Automaten verkauft wurden, ohne dass von außen gut sichtbare Warnhinweise für die Kunden vorhanden waren.

Die höchsten deutschen Zivilrichter verurteilten den Händler hinsichtlich der Auswahltasten auf Unterlassung. Der Anti-Raucher-Initiative ist das nicht genug - sie erwägt weitere Verfahren.

Zigaretten: Schockbilder nicht nur auf Verpackungen

Die EU-Tabakrichtlinie schreibt vor, dass auf Zigarettenpackungen große abschreckende Fotos gezeigt werden müssen. Auf den Packungen selbst waren neben einem Warnhinweis Bilder einer schwarzen Lunge, eines Raucherbeins oder von Krebsgeschwüren zu sehen.

BGH urteilt am 26.10.2023 zum Verkauf von Zigarettenpackungen mit Schockbildern an Ausgabeautomaten an Supermarktkassen.
BGH urteilt am 26.10.2023 zum Verkauf von Zigarettenpackungen mit Schockbildern an Ausgabeautomaten an Supermarktkassen. © DPA Images | Sven Hoppe

Die Schockbilder waren aber nicht schon am Automaten sichtbar. Auf den Auswahltasten waren lediglich Abbildungen, die an die naturgetreuen Zigarettenpackungen erinnerten. „Von einer solchen Abbildung geht ein vergleichbarer Kaufimpuls aus. Sie muss daher ebenfalls einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufweisen“, so der BGH.

Nichtraucher-Initiative sieht Teilerfolg

Die klagende Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei sieht nach jahrelangem Tauziehen gegen Gutachten der Tabakindustrie einen Teilerfolg auf dem Weg, „Zigaretten aus dem Kassenbereich in lizenzierte Fachgeschäfte zu verdrängen“. Damit müsse die Industrie nachrüsten oder ihre Automaten anders gestalten.

Der Verein bedauerte aber, dass nicht schon das Verdecken der Warnhinweise durch die Automaten selbst unzulässig ist. In diesem Punkt hatte der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt.

Der BGH setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um, der im März entschieden hatte, dass die Schockbilder nicht zwangsläufig zu sehen sein müssen, wenn die Päckchen in einem Automaten von außen nicht sichtbar sind.

Der Verbraucher spüre dann auch keinen Kaufimpuls, dem Warnhinweise entgegenwirken sollen. Damit werde das Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen, nicht gefährdet, so der EuGH.

Die Initiative Pro Rauchfrei will erreichen, dass Tabakwarenin der Öffentlichkeit für Minderjährige nicht sichtbar und nicht erhältlich sind. Sollte der Handel nach dem BGH-Urteil nicht sicherstellen, dass jede Darstellung, die einer Packung ähnelt, mit einem Warnhinweis versehen wird, müsse man weitere Gerichtsverfahren anstrengen, so die Initiative in einer Mitteilung. (dpa)