Was passiert mit Internet-Einträgen nach Tod des Urhebers?

  • Tausende hinterlassen Spuren bei Facebook. Wer aber erbt die Rechte an den Einträgen in sozialen Netzwerken und den Fotos, wenn der Urheber stirbt? Foto: Paul Sakuma/AP/dapd Tausende hinterlassen Spuren bei Facebook. Wer aber erbt die Rechte an den Einträgen in sozialen Netzwerken und den Fotos, wenn der Urheber stirbt? Foto: Paul Sakuma/AP/dapd
Im Internet oder auf digitalen Datenträgern sind persönliche Daten gespeichert, die auch nach dem Tod weiter existieren. Man hinterlässt Spuren im Internet: in sozialen Netzwerken, in Online-Shops, E-Mail-Accounts oder beim Online-Banking. Was geschieht mit den persönlichen Daten und Fotos, wenn deren Inhaber stirbt?
Bei Daten, die sich auf einem Datenträger befinden, zum Beispiel auf einer CD, DVD, USB-Speicherkarte oder der Computer-Festplatte, ist die Rechtslage einfach. Das Eigentum an dem Speichermedium und dessen Inhalt geht auf den Erben über.

Schwieriger ist es bei nicht verkörperten Daten, wie E-Mails. Hier kommt es darauf an, ob sie privaten Charakter haben oder rein geschäftlicher Natur sind. Die geschäftlichen E-Mails haben oft einen vermögensrechtlichen Bezug mit der Folge, dass sie vererblich sind. Die privaten E-Mails verfolgen in der Regel kommunikative, ideelle, informative oder andere nicht kommerzielle Zwecke, bei denen die Person des Autors im Vordergrund steht, sodass sie nicht vererblich sind.

Die Anbieter von E-Mail-Konten regeln ganz unterschiedlich, was mit den Daten nach dem Tod geschieht. Bei den E-Mail-Anbietern Gmx und Web.de haben die Erben nach Vorlage des Erbscheins die Möglichkeit, auf das Postfach zuzugreifen. Yahoo dagegen löscht den Account und erlaubt den Erben keinen Einblick in die Kommunikation des Verstorbenen.

Bei Facebook findet man ein Formular, mit dem man das Profil des Verstorbenen löschen oder in den sogenannten "Gedenkzustand" versetzen kann.

Ähnlich verhält es bei SchülerVZ, StudiVZ und MeinVZ: Nach der Übersendung einer Kopie der Sterbeurkunde und der Ausweiskopie entscheiden die Erben, ob das Profil des Verstorbenen gelöscht werden soll oder ebenfalls auf postalischem Weg oder in den Gedenkstatus versetzt werden soll.

Recht am Foto erlischt 70 Jahre nach dem Tod

Bei den Fotos, auf denen der Verstorbene abgebildet ist, ist Folgendes zu beachten: Das Recht am eigenen Bild geht für zehn Jahre auf die Erben über. Die vom Verstorbenen angefertigten Fotos können ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen. Das Urheberrecht an diesen Bildern geht ebenfalls auf die Erben über und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

TIPP:
Es empfiehlt sich neben einem Testament ein zusätzliches Dokument aufzusetzen, in dem geregelt wird, was mit den digitalen Daten geschehen soll. Darin sollte der Erblasser festlegen, ob die Erben überhaupt Zugriff auf seine Daten haben sollen, und falls ja, wer diese verwalten soll.

Der Erblasser kann auch bestimmen, dass ein darauf spezialisiertes Unternehmen mit der Verwaltung der Daten betraut wird. Sämtliche Zugangsdaten sollen dann an dieses übermittelt werden.

Der Nachteil ist der, dass die Zugangsdaten zu den Netzwerken und E-Mail-Konten verloren gehen oder dass unbefugte Dritte durch Manipulationen Zugriff erlangen können.

Nicht zuletzt sollte auch bedacht werden, dass solche Dienste nicht umsonst angeboten werden und je nach Anbieter hohe Kosten verursachen können.

Wer mit seinen persönlichen Daten also auch über den Tod hinaus sichergehen will, sollte einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Verwaltung der Daten bevollmächtigt. Diese Tätigkeit ist gebührenpflichtig.


Britta Hinkel / 02.04.12 / TA
Z82C41J380613
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