Zweifel an Rechtswirksamkeit der Schlecker-Kündigungen

  • Mitarbeiterinnen der insolventen Drogeriemarktkette Schlecker sitzen in der Arbeitskammer des Saarlandes in Saarbrücken bei einer Betriebsversammlung. Nach dem Scheitern der Auffanggesellschaft folgen nun die Kündigungen.  Foto: dapd/Thomas Wieck Mitarbeiterinnen der insolventen Drogeriemarktkette Schlecker sitzen in der Arbeitskammer des Saarlandes in Saarbrücken bei einer Betriebsversammlung. Nach dem Scheitern der Auffanggesellschaft folgen nun die Kündigungen. Foto: dapd/Thomas Wieck
Nach dem Scheitern der Transfergesellschaft streiten bereits Insolvenzverwalter und Arbeitsrechtler über Erfolgsaussichten von Kündigungsschutzklagen.
Erfurt. Die Entlassung von mehr als 10.000 Beschäftigten der Drogeriemarktkette Schlecker könnte ein juristisches Nachspiel haben.

Experten bezweifeln inzwischen die Rechtswirksamkeit der vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigungen. "Kündigungen können nach der aktuellen Entwicklung nicht ausgesprochen werden, da die Geschäftsgrundlage dafür entfallen ist", bestätigte der Nürnberger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Marc-Oliver Schulze von der Kanzlei AfA Rechtsanwälte, auf Anfrage unserer Zeitung.

Nach dem Scheitern der Transfergesellschaft haben betroffene Schlecker-Mitarbeiterinnen sehr gute Erfolgsaussichten, mit Kündigungsschutzklagen erfolgreich zu sein, auch wenn das der Insolvenzverwalter naturgemäß nicht so sieht, sagte Schulze. Bei jedem Erfolg vor Gericht habe der klagende Mitarbeiter den Anspruch, von Schlecker oder dem Unternehmen, das Schlecker übernimmt, weiterbeschäftigt zu werden - inklusive aller aufgelaufener Gehälter.

Der Grund für die guten Aussichten liegt laut Schulze im bisherigen Verfahren. Die Betriebsratsanhörungen basierten auf dem Interessenausgleich, der zwischen Gesamtbetriebsrat und Insolvenzverwalter abgeschlossen wurde. Der Interessenausgleich sehe jedoch als Geschäftsgrundlage zwingend eine Transfergesellschaft vor, die nicht zustande gekommen sei.

Damit ist die vorgeschriebene Betriebsratsanhörung fehlerhaft und alle ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam, so wird argumentiert. "Eine Kündigungsschutzklage wird deshalb nach Expertenansicht bereits aus diesen formalen Gründen Erfolg haben", so Schulze.

Natürlich müssten sich die freigestellten Mitarbeiter arbeitslos melden und der Vermittlung der Arbeitsagenturen zur Verfügung stellen. Sie könnten aber bereits dort erklären, dass sie im Falle eines Erfolges vor Gericht wieder zurück wollen, so der Anwalt.

Neben der fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats könne die Klage auch auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl gestützt werden. "Wichtig ist es jedoch, die Fristen einzuhalten", ergänzt Rechtsanwalt Schulze: Gegen eine ausgesprochene Kündigung kann innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang arbeitsgerichtlich vorgegangen werden.

Dagegen sieht Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz kaum Chancen auf einen Erfolg von Kündigungsschutzklagen. "Der Gesamtbetriebsrat hat am Donnerstag einen Interessenausgleich unterzeichnet, der eine Namensliste auf der Basis eines Sozialplanes enthält", sagte Patrick Hacker von der Schlecker-Pressestelle auf Anfrage. Damit seien aus Sicht des Unternehmens und der Insolvenzverwaltung die Kündigungen auf einer rechtlich einwandfreien Basis erfolgt. Anderslautende Behauptungen seien nicht richtig, so Hacker.

Die Arbeitsagenturen in Sachsen-Anhalt und Thüringen sind nach Angaben der Regionaldirektion in Halle gut auf die Anfragen entlassener Schlecker-Mitarbeiter vorbereitet.


Bernd Jentsch / 01.04.12 / TA
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Kommentare
31.03.12 - 10:57
Hans Schmidt
Liebe TA, wenn ihr schon so unreflektiert Informationen ins Netz stellt strengt euch doch bitte etwas an, auch die Hintergründe bzw. die Gesetzeslage zu beleuchten. Der Insolvenzverwa­lter (IV) kündigt gemäß Insolvenzordnung allen bzw. den "überzähligen" Mitarbeitern. Er hat überhaupt keine andere Wahl, denn er soll entweder a) das Unternehmen retten (Investor finden und an den verkaufen) oder b) abwickeln und von den übriggebliebenen Geldern die Gläubiger bedienen. a) dürfte schnell flach fallen, denn welcher Investor wirft sein Geld aus dem Fenster ? Schlecker selbst ist nichts wert. Die Firma nebst Namen ? - verbrannt, wertlos. Die Läden - angemietet. Die Regale und Registrierkassen - vermutlich geleast. Die Waren - noch nicht bezahlt und damit im Eigentum der Lieferanten. Die Konten - lange leer. b) falls überhaupt etwas übrig bleibt ist der IV der erste, danach Sozialkassen und Finanzamt bzw. die Banken (die Geld nur gegen Sicherheiten verleihen). I.d.R. ist danach nichts mehr übrig, so daß jeglicher Versuch der MAs, so sie denn Erfolg bei einer Kündigungsschutzklage hätten, ins Leere laufen wird. Das ist nur verschwendete Zeit, die diese besser in Bewerbungsschreiben oder in einen Geschäftsplan zur Übernahme der ehemaligen Schleckerfiliale investieren sollten. Schlecker ist sowas von pleite, mehr pleite geht gar nicht.
 
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