Hauseigentümer haben noch bis Ende Oktober Zeit, ihre Erklärung für die Grundsteuerreform einzureichen. Die Abfrage zum Baujahr irritiert indes Besitzer älterer Häuser.

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Es ist für uns logisch, dass bei einer Wertermittlung eines Hauses das Baujahr einen entscheidenden Einfluss besitzt. Es ist uns aber nicht möglich, in das Elsterformular das Baujahr 1904 einzutragen. Es soll für Gebäude, die vor 1949 erstmals bezogen wurden, nur eine 1 eingetragen werden. Wie kann dieser Eintrag zu einem richtigen Wert führen?

Dazu erklärt das Thüringer Finanzministerium: Nach dem neuen Bewertungsrecht wird für benutzbare Wohngebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 24 Jahren unterstellt. Bei jüngeren Gebäuden oder zwischenzeitlich kernsanierten Gebäuden kann die anzunehmende Restnutzungsdauer nach dem Bewertungsgesetz länger sein. Bei Wohnhäusern, die vor 1949 gebaut worden sind, können sich allein ihres Alters wegen rechnerisch keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Grundsteuerwertes ergeben, daher ist die detaillierte Angabe eines früheren Baujahres entbehrlich.

Bis zum 20. September 2022 sind 275.478 Erklärungen in den Thüringer Finanzämtern eingegangen. Das entspricht einer Quote von 19,5 Prozent. Bis zum 31. Oktober sollen 1,5 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben werden.

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