Karlsruhe. Affenlaute gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen: Das Verfassungsgericht bestätigt die Kündigung eines Betriebsrats wegen Rassismus.

Rassistische und herabsetzende Äußerungen im Betrieb sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Einen dunkelhäutigen Kollegen mit Affenlauten zu verhöhnen, rechtfertigt daher die Kündigung auch eines Betriebsrats. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (Az.: 1 BvR 2727/19)

Während einer Betriebsratssitzung eines Unternehmens war es zu einer heftigen Auseinandersetzung über den Umgang mit einem EDV-System gekommen. Dabei sprach der Beschwerdeführer einen dunkelhäutigen Betriebsratskollegen mit „Ugah, Ugah“ an. Er selbst musste sich als „Stricher“ bezeichnen lassen. Sein „Ugah, Ugah“ war aber keine direkte Reaktion darauf.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt: Menschen, die andere rassistisch beleidigen und herabwürdigen, können dies nicht mit Verweis auf die Meinungsfreiheit rechtfertigen.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt: Menschen, die andere rassistisch beleidigen und herabwürdigen, können dies nicht mit Verweis auf die Meinungsfreiheit rechtfertigen. © dpa | Uli Deck

Weil der Mann zuvor schon eine einschlägige Abmahnung erhalten hatte, kam nun die Kündigung. Diese hatte vor den Arbeitsgerichten in Köln und dem Bundesarbeitsgericht durch alle Instanzen Bestand.

Verfassungsgericht: Rassismus ist von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt

Auch die Verfassungsbeschwerde blieb nun ohne Erfolg. Sie entsprach nicht den formalen Anforderungen, die Richter verbanden die Zurückweisung trotzdem mit einer inhaltlichen Bewertung. Der Betriebsrat könne sich nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen. Einen dunkelhäutigen Menschen mit Affenlauten anzusprechen, sei nicht nur eine derbe Beleidigung, sondern „fundamental herabwürdigend“.

Das Grundgesetz schütze nicht nur die Meinungsfreiheit, es wende sich auch gegen rassistische Diskriminierung , betonten die Richter. Daher sei die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt. Die Arbeitsgerichte hätten beides zutreffend abgewogen. „Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird.“ (afp/dpa/max)