Berlin. Steuern sind oft kompliziert und teuer. Es gibt aber Wege, Geld zu sparen. So finden Sie schnell und bequem Ihre ideale Steuerklasse.

Steuern sind bei den meisten Menschen nicht nur deshalb unbeliebt, weil sie sich schmerzhaft im Portemonnaie bemerkbar machen. Das Dickicht der Steuergesetze verunsichert viele Arbeitnehmer. Welche Steuerklasse passt individuell am besten? Wie spart man unnötige Abgaben? In welchem Fall wird eine Steuererklärung fällig? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier.

Steuerklassen in der Übersicht: Von Klasse 1 bis 6

Grundsätzlich gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, die sich durch Familienstand und Einkommen unterscheiden. In Steuerklasse 1 wird die höchste Lohnsteuer fällig. Sie gilt für Singles ohne Kinder, also auch Verwitwete, Geschiedene und Menschen, die dauerhaft getrennt vom Ehegatten leben. Ebenso fallen Arbeitnehmer in diese Kategorie, deren Lebenspartner im Ausland gemeldet sind. In dieser Klasse werden die höchsten Steuersätze fällig.

Steuerklasse 2 beschränkt sich auf Alleinerziehende. Die Steuerklassen 3, 4 und 5 kommen für Menschen in Betracht, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen. Vom Finanzamt werden Ehegatten nach der Hochzeit pauschal der Steuerklasse 4 zugeordnet. Unter Umständen macht es für die Ehepartner aber Sinn, die Klasse zu wechseln. Nebenjobs sind unabhängig von der Steuerklasse des ersten Lohns immer unter der Steuerklasse 6 abgabepflichtig. Selbstständige fallen dagegen nicht unter die Lohnsteuerpflicht, sondern müssen Einkommenssteuern abführen.

Wie finde ich meine Lohnsteuerklasse heraus?

Der Arbeitgeber behält die Steuern bei der Lohnauszahlung ein und führt sie ans Finanzamt ab. Daher ist die Steuerklasse auf der monatlichen Gehaltsabrechnung abgedruckt. Auch ein Blick auf den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hilft weiter. Wer gerade weder das eine noch das andere zur Hand hat, kann die eigene Steuerklasse auch direkt beim Finanzamt abfragen.

Wann macht der Wechsel in eine andere Klasse Sinn?

Wer sich von seinem Ehegatten trennt, muss zum 1. Januar des Folgejahres die Steuerklasse wechseln. Wer das Sorgerecht für minderjährige Kinder erhalten hat und somit Kindergeld bezieht, profitiert steuerlich durch einen erhöhten Grundfreibeitrag in Steuerklasse 2. Auch für Ehepaare kann sich der Wechsel lohnen. Bei Paaren mit deutlichen Lohnunterschieden empfiehlt sich eine K ombination der Steuerklassen 3 und 5. Klasse 3 sollte in dem Fall der Partner mit dem höheren Verdienst beantragen. Zwar ist die Steuerlast in Klasse 5 sehr hoch, doch können die Steuervorteile des höheren Gehalts in Lohnsteuerklasse 3 zu einem Nettoplus führen. Diese Kombination ist steuererklärungspflichtig und führt oft zu Nachzahlungsforderungen.

Ehepaare mit ähnlichem Lohn können auch die Variante 4 mit Faktor wählen. Hierbei berechnet die Behörde die Lohnforderungen präziser als beim pauschalen Berechnungsprozess. Das führt im Idealfall zu einem höheren Nettoverdienst und erspart dem Paar lästige Rückzahlungsforderungen, verpflichtet aber zur Steuererklärung. Das Faktor-Modell muss zudem alle zwei Jahre neu beantragt werden. Unabhängig von der Variante gilt: Weil verheiratete Paare vom Ehegattensplitting profitieren, die Steuern also gemeinsam abgeführt werden, zahlen sie weniger Steuern als unverheiratete Paare.

Wie wechselt man die Steuerklasse?

Es unterscheiden sich zwei Optionen, die Lohnsteuerklasse zu ändern. Über das Portal ELSTER vom Finanzamt ist der Vorgang komplett online möglich. Nach Auswahl des Geltungsjahres kann der Antrag Schritt für Schritt bearbeitet werden. Den Zugang findet man mit nur einem Klick. Den Weg über das Online-Portal empfiehlt die Finanzverwaltung ausdrücklich. Alternativ steht das Formular auch zum Download bereit oder kann direkt beim Finanzamt vor Ort abgeholt werden.

Für den Wechsel verlangt das Finanzamt nicht nur personenbezogene Daten wie Geburts- und Wohnangaben. Erforderlich sind Auskünfte über Kranken- und Rentenversicherung, die bisherige Steuerklasse, der voraussichtliche Bruttoarbeitslohn fürs Antragsjahr sowie darin enthaltene Versorgungsbezüge. Dann fehlt zum Wechsel nur noch eine Unterschrift.

Dieser Artikel erschien zuerst auf abendblatt.de.