Berlin. Höchste Zeit für die Steuererklärung – Ende Juli muss sie abgegeben werden. Doch 2019 gelten ein paar neue Regeln. Wir geben Tipps.

  • Es sind nur noch wenige Wochen, bis die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2019 fällig wird
  • Wer sich ans Werk machen will, sollte einige Änderungen beachten
  • Jedes Steuerjahr bringt neue Regeln – wir haben sie hier zusammengefasst

Die Steuererklärung schütteln sich die wenigsten einfach so aus dem Ärmel. Und selbst wer eine gewisse Routine darin hat, muss jedes Jahr zumindest ein bisschen umdenken. Denn jedes Steuerjahr bringt neue Regeln.

Lesen Sie dazu: Steuerserie Teil 1: Alle Änderungen für 2020 auf einen Blick

Was ändert sich bei der Steuererklärung?

Was bei der Steuererklärung 2019 anders ist als im Vorjahr, haben wir hier aufgelistet. Sortiert nach Neuerungen für:

  • Arbeitnehmer
  • Eltern
  • Selbstständige
  • Kapitalanleger
  • Vermieter
  • Rentner und Pensionäre

Das Finanzamt sorgt für Zeitersparnis bei der nächsten Steuererklärung.
Das Finanzamt sorgt für Zeitersparnis bei der nächsten Steuererklärung. © dpa | Arno Burgi

Steuererklärung 2019: Änderungen für alle Steuerzahler

  • Steuerfreier Grundfreibetrag: Steuern muss man nicht auf sein gesamtes Einkommen zahlen. Ein Teil bleibt davon immer unberührt – und der ist 2019 auf 9168 Euro gestiegen. Das sind 168 Euro mehr als 2018. Für Ehepartner, die zusammen veranlagt werden, gilt der doppelte Betrag.
  • Altersvorsorgeaufwendungen: Wer fürs Alter vorsorgt, indem er Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in berufsständische Versorgungswerke oder in die Rürup-Rente zahlt, kann einen Teil davon als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. 2019 sind das 88 Prozent der Kosten, 2 Prozentpunkte mehr als 2018. In absoluten Zahlen liegt das Limit bei 24.305 Euro (2018: 23.712 Euro). Ehepartner multiplizieren wieder mit 2.
  • Eingetragene Lebenspartnerschaft: Wer seine eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandelt hat, wird vom Finanzamt so behandelt, als hätte er am Tag der Eintragung der Lebenspartnerschaft geheiratet. Die Partner haben anschließend ein weiteres Jahr Zeit, Anträge zu stellen, in denen sie auflisten, welche bisherigen Steuerbescheide entsprechend geändert werden sollen.
  • Formulare: Der Staat ordnet seinen Papierkram neu. Der Mantelbogen wird von vier auf zwei Seiten gekürzt, weil Angaben, die bisher dort gemacht werden mussten, nun eigene Formulare bekommen. Nämlich die Anlage „Sonderausgaben“, die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ und die Anlage „Sonstiges“.
  • Zeitersparnis: Daten, die das Finanzamt bereits elektronisch erhalten hat – etwa vom Arbeitgeber oder der Krankenversicherung – muss der Steuerzahler gar nicht mehr eintragen. Es sei denn, er muss die übermittelten Angaben korrigieren. Die entsprechenden Zeilen sind farblich abgesetzt und mit einem „e“ für „elektronisch“ markiert. Was man sonst noch zur Steuererklärung 2019 wissen muss.

Muss ich eine Steuererklärung machen?

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    Änderungen für Arbeitnehmer:

    • Sachbezüge: Stellt der Arbeitgeber Verpflegung oder Unterkunft, müssen Arbeitnehmer diese Sachbezüge noch versteuern – 2019 mit höheren Werten als 2018. Für ein Frühstück sind 1,77 Euro anzugeben, für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro und für eine Unterkunft 7,70 Euro pro Tag.
    • Dienstreisen ins Ausland: Für einige Länder hat das Bundesfinanzministerium die sogenannten Pauschbeträge angehoben. Bis zu deren Höhe kann der Arbeitgeber seinen Angestellten Übernachtungen steuerfrei erstatten und der Arbeitnehmer den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen. Eine nach Länder gestaffelte Übersicht gibt es hier.
    • Jobtickets: Zahlt der Arbeitgeber ein Ticket für Bus und Bahn müssen Arbeitnehmer das seit 2019 nicht mehr versteuern. Allerdings wird die Entfernungspauschale um diesen Vorteil gekürzt. Das Gleiche gilt bei Zuschüssen für Fahrkarten.
    • Umzugskosten: Wer nach dem 30. April 2019 berufsbedingt umgezogen ist, kann einen größeren Teil der Kosten absetzen – übrigens auch, wenn Nachhilfeunterricht für die Kinder nötig werden sollte.
    • E-Dienstwagen: Dienstwagen, die privat genutzt werden, müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden. Handelt es sich bei dem Fahrzeug allerdings um ein Elektro-Auto, wird nur die Hälfte versteuert, wenn der Angestellte es erstmals ab dem 1. Januar 2019 erhalten hat. Welche Extras der Chef statt Gehaltserhöhung noch verteilen kann.
    • Dienstfahrrad: Es geht auch noch umwelt- und portemonnaiefreundlicher. Wer ein Dienstfahrrad gestellt bekommt, muss die Nutzung gar nicht mehr versteuern. Auch nicht, wenn es sich um ein E-Bike handelt. Dienstwagen war einmal – Dienstfahrrad ist der neue Bonus.

    Änderungen für Eltern:

    • Kinderfreibetrag: Er ist 2019 von 4788 auf 4980 Euro gestiegen.
    • Kindergeld: Auch hier gab es 2019 mehr. Pro Monat 10 Euro, so dass Eltern für das erste und zweite Kind 204 Euro erhielten, für das dritte 210 Euro und ab dem vierten 235 Euro. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Kinder bis 25 Jahre in zweiter Ausbildung nebenher arbeiten. Dann ist das Kindergeld womöglich in Gefahr, wie der Bundesfinanzhof 2019 in mehreren Urteilen deutlich gemacht hat.
    • Baukindergeld: Wer den Zuschuss beantragen will, hat jetzt doppelt so viel Zeit. Die KfW-Bank hat die Frist auf sechs Monate nach dem Einzug in eine erstmals erworbene selbst genutzte Wohnung oder ein selbst genutztes Haus auf sechs Monate verlängert.

    Änderungen für Selbstständige:

    • E-Betriebsfahrzeug: Parallel zu den Vorteilen von Arbeitnehmern bei E-Dienstwagen gilt auch für Selbstständige die halbierte Besteuerung, wenn sie ein E- oder Hybrid-E-Auto, das Teil des notwendigen Betriebsvermögens ist, privat nutzen. Die Fahrzeuge müssen dafür ab dem 1. Januar 2019 angeschafft worden sein.

    Änderungen für Kapitalanleger:

    • Investmentfonds: Die Besteuerung wurde zwar schon 2018 neu geregelt, wirkt sich aber erst jetzt aus. Und zwar müssen Fondsanleger nicht ausgeschüttete Erträge mittels einer Vorabpauschale versteuern. Diese gilt am Jahresanfang 2019 für das Vorjahr als zugeflossen und wurde mit einer Kapitalertragsteuer von 25 Prozent belegt. Wer das umgehen will, sollte noch schnell einen Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut stellen. Lesen Sie auch: Rentenfonds oder Festgeld? Das sind die Vor- und Nachteile.

    Änderungen für Vermieter:

    • Mietneubau: Eigentümer von Neubauwohnungen, die sie vermieten, profitieren dank eines neuen Gesetzes in den ersten vier Jahren von einer Sonderabschreibung. Sie können je 5 Prozent der Bau- oder Kaufkosten geltend machen – zusätzlich zur normalen Abschreibung (AfA) von 2 Prozent im Jahr. Begrenzt ist das laut Stiftung Warentest allerdings auf maximal 2000 Euro Gebäudekosten pro Quadratmeter Wohnfläche. Zudem muss die Baugenehmigung ab September 2018 beantragt worden sein oder bis Ende 2021 eingereicht werden.

    Steuererklärung: Änderungen für Rentner und Pensionäre:

    • Steuerpflicht: Jahr für Jahr müssen Neurentner einen größeren Teil ihrer Rente versteuern. Wer 2019 erstmals gesetzliche Rente bezieht, muss auf 78 Prozent davon Steuern zahlen. Für Altrentner ändert sich nichts. Lesen Sie hier: Zahlen Rentner bald weniger Steuern?
    • Versorgungsfreibetrag: Neupensionären wird parallel dazu der Teil ihrer Beamten- oder Betriebspensionen, der steuerfrei ist, in jedem neuen Jahr weiter gekürzt. 2019 sind damit nur noch 17,6 Prozent der Pension nicht zu versteuern, höchstens 1320 Euro.

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