Weimar. Thüringer Friseursalons und Fahrschulen bleiben nach Gerichtsbeschlüssen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geschlossen. Das Oberverwaltungsgericht distanziert sich dabei von einem umstrittenen Urteil am Amtsgericht Weimar.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Weimar hat zwei gegen die in den aktuellen Corona-Regeln des Landes festgehaltenen Schließungen gerichtete Eilanträge abgelehnt, wie es am Dienstag mitteilte. Corona-Blog: Lockdown wird in Thüringen verlängert – Polizeieinsatz im Stadtrat wegen Maskenverweigern

Eine Friseurmeisterin mit einem Salon in Eisenach und der Inhaber einer Fahrschule in Jena wollten sich jeweils gegen die Verordnung wehren. Die Friseurin führte demnach an, dass sie durch die Maßnahmen in ihrer beruflichen Existenz gefährdet sei. Der Fahrschulinhaber verwies vor allem darauf, dass bei der praktischen Führerscheinausbildung ein Infektionsrisiko ausgeschlossen werden könne, wenn Schüler und Lehrer FFP2-Masken trügen.

Nach Auffassung des 3. Senats sei das Verbot körpernaher Dienstleistungen, wie sie Friseure anbieten, in der gegenwärtigen Infektionslage verhältnismäßig, hieß es. Auch wenn Hygieneregeln eingehalten werden würden, bestünde eine erhöhte Infektionsgefahr, wenn der Mindestabstand dauerhaft und regelmäßig erheblich unterschritten werde.

Ähnlich fiel die Begründung in Sachen Fahrschule aus: Im Auto könne kein Mindestabstand von 1,5 Meter gewährleistet werden. Selbst wenn FFP2-Maske getragen würden, sei dort ein Infektionsrisiko nicht auszuschließen. Die OVG-Beschlüsse können nicht angefochten werden.

Oberverwaltungsgericht distanziert sich von Weimarer Amtsgerichtsurteil

Der zuständige Senat nahm bei der Beurteilung der Fälle auch explizit Abstand zu einem umstrittenen Urteil des Amtsgerichts Weimars, das im Januar bekannt geworden war. Es hatte das im Frühjahr 2020 zur Pandemiebekämpfung erlassene Kontaktverbot als verfassungswidrig beurteilt. In der Mitteilung des OVG hieß es, dass diese Auffassung nicht geteilt werde. „Den Ausführungen des Amtsgerichts zur grundsätzlichen Unverhältnismäßigkeit der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen hafteten sowohl rechtliche als auch tatsächliche Mängel an.“