Nürnberg. Der Stadtverkehr ist wuselig - und vor allem für Radfahrer gefährlich. Kommt es zum Unfall mit einem Auto, drohen schwere Verletzungen. Haften Radler mit, wenn sie ohne Helm fahren?

Wer ohne Helm radelt, muss nach einem unverschuldeten Unfall mit einem Auto nicht für erlittene Kopfverletzungen mithaften. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 13 U 1187/20), über das der ADAC berichtet.

In der Stadt wollte ein Autofahrer rechts abbiegen und übersah dabei eine Radlerin. Durch den Zusammenstoß stürzte die Frau und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Sie trug keinen Fahrradhelm. Von der Versicherung des Autofahrers forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das wollte diese aber nur anteilig bewilligen.

Die Versicherung war der Meinung, dass die Verletzungen wesentlich glimpflicher ausgefallen wären, wenn ein Helm getragen worden wäre. Das Gericht sah aber die Schuld am Unfall ganz eindeutig beim Autofahrer, die Versicherung musste komplett zahlen. Es setzt demnach erhebliche Fahrlässigkeit voraus, wenn am helllichten Tag an einer Kreuzung eine Radlerin übersehen wird, die geradeaus fährt.

Da es in Deutschland keine Helmpflicht für Radfahrer gibt, ergibt sich aus dem Nichttragen eines Helms auch kein Mitverschulden. Das könnte sich nur aus einem bestehenden allgemeinen Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Helmtragen ergeben. Das ist laut Gericht aber nicht der Fall, weil sehr viele Radler ohne einen Kopfschutz fahren.

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