Zweibrücken/München (dpa/tmn). Baut der Besitzer des Vordergrundstücks um, kann das die Zufahrt zum Hintergrundstück betreffen. In einem konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der fortan rückwärts in seine Garage fahren musste.

Die Zufahrt zu Garagen auf einem Grundstück, das keinen eigenen Zugang zur Straße hat, darf vom Besitzer des Vordergrundstücks verändert werden. Auch wenn das erschwertes Einparken bedeutet. Das zeigt ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken (Az.: 7 U 150/20), auf den der ADAC hinweist.

In dem konkreten Fall gehörten zu einem Hinterliegergrundstück fünf Garagen. Diese waren nur über den Hof des Nachbargrundstücks erreichbar. Ein entsprechendes Nutzungsrecht (Geh- und Fahrtrecht) war im Grundbuch eingetragen.

Überraschend baute der Nachbar auf dem Zufahrtsgrundstück zwei neue Stellplätze. Der Hinterlieger muss seitdem unter Umständen rückwärts in seine Garagen einfahren. Er klagte, um einen Rückbau zu erzwingen und verlor vor Gericht. Er plante in Berufung zu gehen.

Das OLG Zweibrücken sah in seinem Hinweisbeschluss das Nutzungsrecht des Klägers allerdings nicht eingeschränkt. Die verbleibende Fahrtbreite sei ausreichend gewesen und der Bau der neuen Parkplätze rechtmäßig. Der Kläger zog seine Berufung zurück.