Hamburg (dpa/tmn). Eltern haben Aufsichtspflichten auch im Straßenverkehr zu erfüllen. Was aber wenn der Nachwuchs schon recht sicher mit Fahrrad unterwegs ist - wer haftet nach Unfall mit Fußgänger.

Auch wenn der Nachwuchs schon sehr geübt im Radeln ist, müssen Erziehungsberechtigte eingreifen, falls es erforderlich ist. Kommt es ansonsten zu einem Unfall, müssen sie damit rechnen, Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen zu müssen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 302 O 147/20), auf das der ADAC hinweist.

Kleiner Junge auf Fahrrad bringt Mann zu Fall

Im besagten Fall fuhr ein Fünfjähriger mit dem Fahrrad auf dem Gehweg seiner Mutter voraus. Ein Fußgänger war in gleicher Richtung unterwegs. An einer Engstelle setzte der Junge ohne Klingeln oder Rufen zum Überholen des Mannes an. Dabei kam es zu einer Berührung.

Durch den Sturz erlitt der Mann erhebliche Verletzungen, seine Brille wurde beschädigt und es kam zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Mutter wollte nicht haften, da sie der Ansicht war ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt zu haben. Der Mann klagte auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Hat die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt?

Das Gericht gab ihm Recht. Obwohl der Junge im Radeln recht geübt und die Mutter unmittelbar in der Nähe war, handelte es sich hier im konkreten Fall um eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Dabei war es nachrangig ob sie dem Sohn im Allgemeinen die Gefahren des Straßenverkehrs erklärt hatte. Aufgrund der Enge des Gehwegs an der Stelle, wo ihr Junge überholen wollte, hätte die Frau eine erhöhte Kollisionsgefahr erkennen müssen.

Da aber ihr Sohn zuvor nicht klingelte oder durch Rufe den Mann warnte, hätte die Frau eingreifen müssen. Sie hätte warnen oder den Jungen zum Anhalten auffordern müssen.