Schleswig. Streugut soll Straßen im Winter für Verkehrsteilnehmer sicherer machen. Von den Resten kann später aber selbst eine Rutschgefahr ausgehen - muss die Kommune diese immer sofort entfernen?

Streupflichtige müssen das ausgebrachte Streugut nicht sofort nach jeder Nutzung wieder entfernen. Auch die Wahl des jeweils geeigneten Streuguts steht beispielsweise einer Kommune frei.

Das zeigt ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az.: 7 U 25/19), auf das der ADAC hinweist. In diesem Fall fuhr im März eine Frau auf einem Fußweg, der für Radler erlaubt war. Als sie an einer Querungshilfe auf eine Straße abbiegen wollte, rutschte sie auf einem Rest Winterstreugut aus. Dabei zog sie sich eine schwere Handverletzung zu. Die Frau verlangte Schmerzensgeld von der Kommune.

Ihrer Meinung nach hätte diese auch das restliche Streugut beseitigen müssen, wie es bereits auf dem übrigen Weg schon geschehen war. Zudem erachtete sie das Gemisch aus Sand und Splitt als Streugut ungeeignet. Feuchtsalz hätte ihrer Ansicht nach zum Einsatz kommen müssen. Daher sei die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. Die Versicherung der Kommune wollte nicht zahlen. Die Sache ging vor Gericht.

Das urteilte im Sinn der Kommune, so dass die Klägerin leer ausging. Nicht zuzumuten ist demnach, dass die Streupflichtigen gleich nach jeder Verwendung das Streugut wieder entfernen müssen. Zudem kann der Streupflichtige im eigenen Ermessen das geeignete Streugut wählen.

Ein Gemisch von Sand und Splitt auf Fußwegen erachteten die Richter als gebräuchlich und geeignet, um vor Gefahren durch Schnee und Eis zu schützen. Auch hielten sie es nicht für ausgeschlossen, dass es in Südschleswigholstein im März noch Frost geben kann und daher nicht bereits das ganze Streugut beseitigt worden war.

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