Karlsruhe. Im Streit um die milliardenschweren EZB-Staatsanleihenkäufe hat das Verfassungsgericht ein Urteil gefällt. Es kam zu einer Premiere.

Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag mehreren Klagen gegen die milliardenschweren Staatsanleihenkäufe der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Ankurbelung von Konjunktur und Inflation seit 2015 überwiegend stattgegeben.

Die Richter des Zweiten Senats kamen zu dem Schluss, dass die Beschlüsse der EZB zu dem Programm kompetenzwidrig seien. Bundesregierung und Bundestag hätten die Kläger in ihren Rechten verletzt. Das Bundesverfassungsgericht stellte sich damit auch gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Regierung und Parlament hätten es unterlassen, dagegen vorzugehen, dass die EZB in den Beschlüssen zu dem Anleihenkaufprogramm weder geprüft noch dargelegt habe, dass die getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig seien. Der Senat stellte aber keine verbotene Staatsfinanzierung fest. Die aktuellen Corona-Hilfen der EZB sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

Bundesverfassungsgericht: Bundesregierung und Bundestag haben Grundrechte verletzt

Das Gericht stelle erstmals in seiner Geschichte fest, dass Handlungen und Entscheidungen europäischer Organe offensichtlich nicht von der europäischen Kompetenzordnung gedeckt seien, sagte Präsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Sie könnten daher in Deutschland keine Wirksamkeit entfalten.

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    Um Konjunktur und Inflation im Euroraum anzukurbeln, hatte die Notenbank zwischen März 2015 und Ende 2018 rund 2,6 Billionen Euro in Staatsanleihen und andere Wertpapiere gesteckt – den größten Teil über das Programm PSPP, um das es in Karlsruhe geht. Zum 1. November 2019 wurden die umstrittenen Käufe neu aufgelegt, zunächst in vergleichsweise geringem Umfang von 20 Milliarden Euro im Monat.

    Die Kläger warfen der EZB vor, mit dem Geld finanziell klammen Eurostaaten unter die Arme zu greifen. Außerdem betreibe sie Wirtschafts- statt Währungspolitik. Beides ist ihr verboten. Die Verfassungsrichter sehen die Staatsanleihenkäufe seit längerem sehr kritisch.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilt die Bedenken nicht und hat das Programm im Dezember 2018 abgesegnet. An diese Vorabentscheidung ist Karlsruhe grundsätzlich gebunden. Die Richter haben sich aber immer vorbehalten, sich über ein EuGH-Urteil hinwegzusetzen, das sie für „nicht mehr nachvollziehbar“ halten.

    (dpa/afp/phb)