Berlin. Ein Kellner darf im Restaurant mitessen. Doch das Amt zieht ihm dafür Geld vom Hartz-IV-Satz ab. Jetzt hat ein Gericht entschieden.

Weil er als Kellner im Restaurant kostenlos mitessen durfte, bekam ein dreifacher Vater weniger Hartz IV. Der Kellner ging gegen die Entscheidung des Jobcenters vor. Nun landete der Fall vorm Bundessozialgericht in Kassel.

Der Mann aus Berlin verdiente 2017 mit seinem Vollzeitjob in der Gastronomie nicht genug, um seine Familie über die Runden zu bringen. Deshalb stockte er mit Arbeitslosengeld II auf. In dem Arbeitsvertrag des Kellners war jedoch nicht nur das Gehalt vermerkt, sondern auch dass ihm an jedem Werktag eine kostenlose Mahlzeit im Lokal zusteht. Der Chef rechnete dies in Höhe von 3,17 Euro pro Arbeitstag als "Sachbezug" ab.

Hartz IV: Jobcenter zog Kellner Geld ab

Um Arbeitslosengeld II zu erhalten, müssen dem Jobcenter jegliche Tätigkeiten und Einnahmen mitgeteilt werden. Nach bestimmten Regeln wird das verdiente Geld dann auf die Hartz-IV-Regelsätze angerechnet.

Als das Amt im Fall des Kellners vom Gratis-Essen erfuhr, entschied es, auch das kostenlose Essen als Einkommen anzurechnen und zog dem Betroffenen 30,18 Euro monatlich ab. Dabei beteuerte die Familie sogar, dass der Mann die Verpflegung gar nicht in Anspruch nehme und ging juristisch dagegen vor.

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    Der Fall ging bis vors Bundessozialgericht. Am Donnerstag gaben die Richter schließlich dem Jobcenter Recht: Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Verpflegung sei eine "Einnahme in Geldeswert", so das Urteil. Der Anspruch auf eine Verpflegungsleistung sei verfügbar und müsse damit mindernd als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden - egal ob der Mann die Mahlzeit in Anspruch nahm oder nicht.

    Der Kellner kann jetzt nur seinen Chef auffordern, den Arbeitsvertrag zu ändern. (jtb)

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