Erfurt. Bei der Anordnung von Coronatests am Arbeitsplatz sind die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gegen das Betriebsinteresse des Unternehmers abzuwägen.

Im Zuge der Corona-Pandemie ergeben sich viele Fragen, die wir mit Hilfe von Experten beantworten wollen. Alles Wichtige zur Corona-Pandemie in Thüringen lesen Sie in unserem Blog

Kann der Arbeitgeber einen Corona-Test anordnen?

Unternehmen sollen ihren Mitarbeitern mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest anbieten. Verpflichtet sind sie dazu bisher nicht, das Bundesarbeitsgericht beobachtet zunächst die Umsetzung der Empfehlung. Auch zur Anordnung von Tests im Unternehmen gibt es keine klaren Vorgaben, gänzlich ausgeschlossen werden sie nicht. Juristen sagen, dass hier Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten gegen das Interesse des Unternehmer am reibungslosen Betriebsablauf, etwa in einer Klinik, abzuwägen sind.

So blieb ein Eilverfahren eines Arbeitnehmers auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit beim Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Offenbach (ArbG) ohne Erfolg. Die Firma verwehrte den Zutritt zum Werksgelände, weil der Staplerfahrer sich weigerte, einen per Betriebsvereinbarung vorgesehenen Schnelltest durchzuführen. Für die Richter war die Testung weder offensichtlich unverhältnismäßig noch unangemessen, ein gesteigertes Abwehrinteresse sei nicht dargetan worden. Gegen die Entscheidung ist noch Berufung möglich. (AZ 4 Ga 1/21)

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