Karlsruhe. Gutverzinste Sparverträge werden zu einem Verlust-Geschäft für Sparkassen. Laut BGH dürfen alte Verträge einseitig gekündigt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Kündigung von langjährigen Prämiensparverträgen durch die Sparkassen für rechtens erklärt – wenn die Kunden die einmal vereinbarte Bonusstaffel ausgeschöpft haben. Danach ist das Vorgehen der Banken in der anhaltenden Niedrigzinsphase gerechtfertigt, wie die Richter des BGH am Dienstag urteilten. (Az. XI ZR 345/18)

Geklagt hatten Kunden der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt, die ihre Sparverträge von 1996 und 2004 behalten möchten. Beim „S-Prämiensparen flexibel“ bekamen die Sparer neben einem schwankenden Grundzins ab dem dritten Jahr eine steigende Prämie. Der höchstmögliche Ertrag von 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge war nach dem 15. Jahr erreicht, eine feste Laufzeit nicht vereinbart.

Für die Richter ist damit zwar die Kündigung in den ersten 15 Jahren ausgeschlossen, denn der Sparer muss die versprochene Maximalprämie zumindest einmal erreichen können. Danach dürfen die Sparkassen die für sie teuren Altverträge aber gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ beenden.

Weitere Klage gegen Sparkasse wegen Gebühren am Schalter

Dem BGH liegt zudem eine Klage gegen die Sparkasse Günzburg vor. Hier geht es um die zusätzlichen Kosten am Bankschalter. Die Wettbewerbszentrale hat nach einem Kunden-Hinweis die Günzburger Sparkasse verklagt.

Dort kostet jede Schalter-Buchung je nach Kontomodell einen oder zwei Euro – zusätzlich zum monatlichen Grundpreis. Inklusive ist nur der Service am Automaten. Dort ist allerdings die Summe gedeckelt, der Kunde konnte am Tag maximal 1500 Euro abheben. (Az. XI ZR 768/17)

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externen Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
Externer Inhalt
Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externen Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
Externer Inhalt
Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

Urteil soll Mitte Juni verkündet werden

Zu der Frage gibt es zwei BGH-Urteile aus den 1990er Jahren. Damals hatten die Richter entschieden, dass eine Extra-Gebühr fürs Abheben am Schalter nur dann zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind. 2009 hat sich aber die Rechtslage geändert.

Was seither gilt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Vor den bayerischen Gerichten hatten die Wettbewerbsschützer keinen Erfolg. Das Urteil des BGH wird voraussichtlich Mitte Juni verkündet.

• Dass Banken mehr Geld verlangen, sorgt offenbar nicht dafür, dass sie damit ihre Kunden vergraulen: Trotz höherer Gebühren – Viele Kunden scheuen Bankwechsel.

• Günstiger wird es oft, wenn man Services im Netz nutzt: Wie man mit einem Online-Konto fast 150 Euro sparen kann.

(dpa/cho/mbr)