Erfurt. Unter bestimmten Bedingungen darf die Polizei für Ermittlungen Telefone und sogar Wohnräume abhören. So hat die Thüringer Polizei von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht:

Die Thüringer Polizei hat in den vergangenen Jahren im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen zahlreiche Telefone abgehört. Zwischen 2020 und 2022 seien pro Jahr zwischen 212 und 271 sogenannte Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nach der Strafprozessordnung angeordnet worden, heißt es in der Antwort des Thüringer Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage der Linke-Innenpolitikerin Katharina König-Preuss. Die meisten Telefone seien auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gera abgehört worden. Die Strafverfolger in Ostthüringen sind die Schwerpunktstaatsanwaltschaft des Landes für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

Die Staatsanwaltschaften Meiningen und Mühlhausen dagegen beantragten den Angaben nach nur in relativ wenigen Ermittlungsverfahren die Überwachung von Telefonen durch die Polizei. In Mühlhausen war das in den Jahren 2020 bis 2022 insgesamt 15 Mal geschehen, in Meinigen 46 Mal. Zum Vergleich: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gera waren in den vergangenen drei Jahren 108 bis 193 derartige Maßnahmen jährlich angeordnet worden.

Abhören von Telefonen bei Verdacht zulässig

Nach Paragraf 100a der Strafprozessordnung ist das verdeckte Abhören von Telefonen und ähnlichen technischen Geräten zulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich jemand einer schweren Straftat schuldig gemacht hat. Dazu gehören beispielsweise Hochverrat, einige Raubdelikte, bestimmte Formen der Geldwäsche, aber auch Steuerhinterziehung unter bestimmten Voraussetzungen. Die entsprechenden Abhöraktionen müssen grundsätzlich von einem Gericht angeordnet werden. "Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden", heißt es in der Strafprozessordnung weiter. "Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft."

Einige andere rechtlich zulässige Formen von verdeckten Ermittlungen nach der Strafprozessordnung hat es nach Angaben des Innenministeriums in den vergangenen drei Jahren in Thüringen dagegen nicht gegeben. So sei für solche Ermittlungen zwischen 2020 und 2022 beispielsweise keine Wohnung in Thüringen abgehört worden. Auch habe es keine Online-Durchsuchungen gegeben.