Hamburg/Neustadt (dpa/tmn). Arbeiten gleich mehrere Familienmitglieder im Homeoffice, wird der Platz zuhause oft eng. Die Frage, ob Umzugskosten dann von der Steuer abgesetzt werden können, beschäftigt Gerichte.

Mehr Platz zum Arbeiten: Wer in eine andere Wohnung zieht, um die Situation im Homeoffice zu verbessern, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen - auch dann, wenn die neue Wohnung nur ein paar Straßen entfernt liegt. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az.: 5 K 190/22) hervor, auf die der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hinweist. Rechtskräftig ist sie allerdings noch nicht.

Im konkreten Fall teilte sich ein Ehepaar eine etwa 65 Quadratmeter große Wohnung ohne Arbeitszimmer. Während der Pandemie wechselten sie von den Räumen ihres Arbeitgebers ins Homeoffice, was sich wegen des fehlenden Platzes und ohne Arbeitszimmer als problematisch erwies: Beide wechselten sich beim Arbeiten nach Möglichkeit mit der Nutzung des Esstisches ab.

Um die berufliche Situation in den heimischen vier Wänden zu verbessern, zog das Ehepaar schließlich in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern - und gab die Umzugskosten anschließend in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 als Werbungskosten an. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab: Die Kosten könnten dem Finanzamt zufolge nur dann anerkannt werden, wenn durch den Umzug die Arbeitswege der Ehepartner deutlich verkürzt worden wären.

Das Finanzgericht Hamburg sah das anders: Es gab der Klage des Ehepaars gegen die Entscheidung des Finanzamts statt. Zwar sei eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs nicht eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Dennoch habe der Umzug in die deutlich größere Wohnung zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt. Das Finanzgericht sah die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern als erforderlich für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit an.

Ruhen des Steuerfalls beantragen

Das Interessante: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 1992 entschieden, dass keine berufliche Veranlassung vorliege, wenn sich durch den Umzug die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um mindestens eine Stunde verkürze (Aktenzeichen VI R 132/88). Im aktuellen Fall war das nicht gegeben.

Das Finanzgericht Hamburg sah im Streitjahr 2020 allerdings andere Umstände vorliegen: Während früheren BFH-Entscheidungen noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie - in den letzten Jahren und auch schon im Streitjahr - stark ausgeweitet.

Im vorliegenden Fall sei deutlich zu erkennen, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer für die beiden Eheleute der Anlass des Umzugs gewesen sei - also ein beruflich bedingter Grund und nicht etwa der Wunsch nach einer Verbesserung der Wohnqualität.

Das Revisionsverfahren ist derzeit beim BFH anhängig (Az.: VI R 3/23).

Die VLH empfiehlt dennoch: Wer aus ähnlichen Gründen umzieht, also zur Verbesserung der eigenen Situation im Homeoffice, sollte die Kosten dafür in seiner Steuererklärung geltend machen. Lehnt das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Umzugskosten ab, sollten Betroffene Einspruch einlegen und mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren ein Ruhen des Steuerfalls beantragen. Je nachdem, wie der BFH entscheiden werde, würden die Kosten dann laut der VLH anerkannt oder nicht.