Luxemburg. Wollen Darlehensnehmer von ihrem Widerrufrecht Gebrauch machen, müssen sie sich an die Vertragsvereinbarungen halten. Nur sind diese manchmal nicht klar geregelt. Welche Bedingungen hierbei gelten, macht ein EuGH-Urteil deutlich.

Darlehensverträge müssen klare und für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen enthalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof zu einem Fall aus Deutschland klargestellt (Rechtssache C-66/19).

Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Kreissparkasse Saarlouis mit einem Kunden. Entschieden wird er vor dem Landgericht Saarbrücken.

Der Verbraucher hatte 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 Euro zu 3,61 Prozent Zinsen aufgenommen. 2016 wollte er ihn widerrufen - obwohl die Widerrufsfrist im Vertrag mit 14 Tagen angegeben war. Er monierte nachträglich die Vertragsklausel zum Widerrufsrecht.

Demnach sollte die 14-tägige Frist zum Widerruf des Vertrags beginnen, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht. Diese Pflichtangaben wurden im Vertrag selbst aber nicht aufgeführt. Die entsprechende Klausel im BGB wiederum verweist auf weitere deutsche Rechtsvorschriften.

So geht es aus Sicht des EuGH nicht. Die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge solle Kunden ein hohes Maß an Schutz bieten, urteilten die höchsten EU-Richter. Kreditverträge müssten deshalb klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darlegen. Eine "Kaskadenverweisung" auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht biete diese Klarheit nicht, und die Klausel im konkreten Fall entspreche nicht den Erfordernissen, urteilten die Richter.