Berlin. Wegen der hohen Corona-Zahlen gilt vielerorts die 2G-Regel oder 2G plus. Doch noch sind viele Kinder ungeimpft. Werden sie jetzt ausgeschlossen?

  • Die Corona-Zahlen erreichen in Deutschland aktuell täglich neue Rekordwerte
  • In vielen Einrichtungen und bei Veranstaltungen gilt deshalb 2G oder 2G plus
  • Doch noch sind viele Kinder und Jugendliche ungeimpft – was gilt jetzt für sie?

Die vierte Corona-Welle trifft Deutschland derzeit mit voller Wucht und führt zu Infektionszahlen in bisher unbekannter Höhe. Vielerorts wird daher auf die 2G- und die 2G-plus-Regel gesetzt, die Ungeimpfte vom Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen oder Orten ausschließt.

Für Ungeimpfte bedeutet das deutliche Einschnitte. Doch was ist mit Menschen, die bisher noch nicht geimpft werden konnten? Sie würden unverschuldet von vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen werden. Besonders betroffen wären Kinder, für die es bisher teilweise noch keine Corona-Impfung gibt.

Und auch, wenn sich ein Kind bereits mit Corona infiziert hat, gibt es Hürden: Als Genesener gilt man in Deutschland, frühestens 28 Tage nach einer überstandenen Infektion, gezählt ab dem Datum der Abnahme des positiven PCR-Tests. Der Status gilt nur noch bis höchstens 90 Tage nach Testdatum und nicht mehr wie zuvor 180 Tage.

Aus der aktuellen Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums geht allerdings nicht explizit hervor, ob der neue Zeitraum des Genesenenstatus auch für Kinder gilt. Die Bundesländer wollen aber parallel ihre Landesverordnungen anpassen.

2G und 2G plus: Kinder und Jugendliche teilweise von der Regel ausgenommen

Um Kindern und Jugendlichen ohne vollständige Impfung oder Genesenenstatus weiterhin den Besuch von Restaurants, öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen zu ermöglichen, gibt es Ausnahmen. Wie genau diese aussehen, hängt von den einzelnen Bundesländern ab. Zu berücksichtigen gilt auch, dass Schülerinnen und Schüler meist mehrfach pro Woche in der Schule getestet werden. Damit gilt ihr Schulausweis meist schon als Nachweis eines negativen Tests.

Die Regeln im Einzelnen:

  • Baden-Württemberg: Kinder bis einschließlich sieben Jahre und Schüler und Schülerinnen bis einschließlich 17 sind von 2G und 2G plus ausgenommen.
  • Bayern: Kinder unter 14 Jahren haben auch ohne Impfung Zutritt zu allen derzeit offenen 2G-Angeboten.
  • Berlin: Kinder bis zwölf Jahren sind von der 2G-Regel ausgenommen, ab sechs Jahren ist allerdings ein negativer Test nötig. Ausgenommen von 2G plus sind jeweils Kinder unter 14 Jahren.
  • Brandenburg: Die 2G-Regel gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis). Kinder unter sechs Jahren benötigen bei 2G plus keinen Nachweis. Wer unter 18 Jahren ist, braucht einen Nachweis für die vollständige Impfung, aber keinen Test und keine Booster-Impfung.
  • Bremen: Kinder und Jugendliche unter 16 sind von der 2G-Regel ausgenommen. Jugendliche ab 16 ebenfalls, wenn sie eine Schulbescheinigung vorlegen können. Alle Unter-18-Jährigen sind von 2G plus ausgenommen.
  • Hamburg: Für Kinder und Jugendliche gilt die 2G-Regel nicht. Teilweise brauchen sie aber einen negativen Test. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sind bei 2G plus von der Testpflicht befreit. Ab dem Alter von 16 Jahren müssen sie jedoch eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen.
  • Hessen: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren genügt ein negativer Testnachweis.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Ausgenommen von 2G und 2 G plus sind Kinder unter sieben Jahren, Sieben- bis 17-Jährige müssen aber einen tagesaktuellen Test vorlegen.
  • Niedersachsen: Die 2G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18. Anfang Februar soll sich das allerdings ändern.
  • Nordrhein-Westfalen: Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Wegen der Schul-Testungen gelten sie auch als Getstete und erfüllen damit die Anforderungen für 2G plus. Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren gelten zwar als getestet, müssen aber für die Wahrnehmung 2G- oder 2G-plus-Angebote geimpft oder genesen sein.
  • Rheinland-Pfalz: Für Kinder und Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren gilt überall die 3G-Regel: geimpft, genesen oder getestet.
  • Saarland: Von der Pflicht zum Vorlegen eines Impf-/Genesenen-/ und Testnachweises sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig an Tests in den Schulen teilnehmen und unter 18 Jahre alt sind und Kinder über sechs Jahre, die im Kindergarten getestet werden, ausgenommen.
  • Sachsen: Für Kinder und Jugendliche gilt die 2G-Regel nicht, solange sie einen aktuellen, negativen Test vorweisen können. Von 2G plus sind Kinder unter sechs Jahren ausgenommen.
  • Sachsen-Anhalt: Alle bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren sind von der 2G- und der 2G-plus-Regel ausgenommen.
  • Schleswig-Holstein: Für Jugendliche gilt 3G, Kinder bis sieben Jahre und minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, sind ausgenommen von 2G und 2G plus.
  • Thüringen: Noch nicht eingeschulte symptomfreie Kinder sind Genesenen und Geimpften gleichgestellt. Sie benötigen kein negatives Testergebnis. Für symptomfreie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs reicht ein Nacahweis über ein negatives Testergebnis oder der Nachweis über die regelmäßige Testung in der Schule.

Derzeit gilt die 2G-Regel im Einzelhandel und bei Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung. Bund und Länder hatten sich beim letzten Corona-Gipfel darauf geeinigt, dass künftig überall 2G plus in der Gastronomie gelten soll. Einzelne Bundesländer haben dies aber noch nicht umgesetzt. Schärfere Maßnahmen können die jeweiligen Landesregierungen immer durchsetzen.(bml/nfz)