Berlin. Großveranstaltungen bleiben wegen des Coronavirus verboten. Doch die Definition ist weder einfach noch einheitlich. Wir klären auf.

Großveranstaltungen sollen weiterhin verboten bleiben. Aber was ist mit kleineren Veranstaltungen? Beispielsweise nur im privaten Kreis? Hier gibt es noch viele offene Fragen – denn deutschlandweit gibt es keine gültige Definition von „Großveranstaltung“.

Was ist eigentlich genau eine Großveranstaltung?

Mit Blick auf das Vorhaben der Bundesregierung fragen sich viele Deutsche: Was ist eine Großveranstaltung? Beziehungsweise: Ab wann ist eine Veranstaltung eine Großveranstaltung? Das Nachschlagen im Duden hilft in dieser Frage nicht weiter – und auch der Gesetzgeber kann hier bislang keine eindeutige Antwort geben.

So fühlt sich Covid-19 an- Eine Überlebende berichtet

weitere Videos

    Was eine Großveranstaltung ist, wird in den Innenministerien der jeweiligen Länder erarbeitet. Bislang hatte man in den Ministerien der Bundesländer ganz unterschiedliche Vorstellungen von der Größe von Großveranstaltungen.

    So sieht das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen in seinem Orientierungsrahmen aus den Zeiten vor der Coronavirus-Pandemie folgende Merkmale für eine Großveranstaltung:

    1. eine Veranstaltung, zu der täglich mehr als 100.000 Besucher erwartet werden,
    2. oder bei der die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher ein Drittel der Einwohner der Kommune übersteigt, in der die Veranstaltung stattfindet – und sich voraussichtlich mindestens 5000 Besucher zeitgleich auf dem Veranstaltungsgelände befinden,
    3. oder eine Veranstaltung, die über ein erhöhtes Gefährdungspotential verfügt.

    Großveranstaltungen sind in den Bundesländern unterschiedlich groß

    In Hessen wiederum ließ man sich vor Corona gar nicht auf eine feste Teilnehmerzahl festlegen, sondern zog in einem Leitfaden für die Kommunen zur Bewältigung von Großveranstaltungen weitere Event-Merkmale wie die Größe der Veranstaltungsfläche oder die umliegende Infrastruktur hinzu.

    Das Land Berlin hat festgelegt, dass Großveranstaltungen wie Konzerte, Messen oder Volksfeste mit mehr als 1.000 Personen bis 31. August untersagt bleiben, Veranstaltungen mit mehr als 5000 Personen sogar bis 31. Oktober 2020. Ausgenommen sind in der Verordnung religiöse Versammlungen, Parteiversammlungen und Demonstrationen.

    Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen bis 31. August 2020 untersagt. Darunter fallen auch Veranstaltungen in Betrieben, Behörden und Einrichtungen.

    Das Oktoberfest wird im Jahr 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden.
    Das Oktoberfest wird im Jahr 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden. © Getty Images | Joerg Koch

    In Rheinland-Pfalz sind Veranstaltungen bis 250 Personen unter freiem Himmel zulässig, im Innenbereich 75 – und ab 24. Juni sogar 150. Großveranstaltungen wie Volksfeste, Konzerte oder Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. Näher definiert wird Großveranstaltung nicht, auch ein Datum für ein Ende des Verbots gibt es nicht.

    Empfohlener externer Inhalt
    An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externen Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
    Externer Inhalt
    Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

    Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Bremen, Brandenburg und Sachsen haben Verordnungen, in denen Großveranstaltungen als Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern definiert sind. Schleswig-Holstein betrachtet schon Versammlungen von mehr als 250 Personen als Großveranstaltung. Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bayern und Saarland haben bislang keine Definition vorgelegt.

    (phb, küp)