Karlsruhe. Wer ist eigentlich bei einer Leihmutterschaft rechtlich die Mutter? Die Spenderin der Eizelle oder die Frau, die das Kind austrägt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Thema Leihmutterschaft entschieden: Eine Frau, die ein Kind zur Welt bringt ist in Deutschland rechtlich gesehen die Mutter. Das kann im Einzelfall nur durch eine Adoption des Kindes geändert werden.

Der Grundsatz, dass die Frau, die ein Kind austrägt automatisch die rechtliche Mutter des Kindes ist, gelte auch bei einer Leihmutterschaft, entschied der BGH laut einem Beschluss vom Dienstag (AZ: XII ZB 530/17 und XII ZB 320/17). Auch wenn die mit dem Samen des Ehemannes befruchtete Eizelle der Ehefrau der Leihmutter eingesetzt wurde, werde die Spenderin der Eizelle nicht zur Mutter.

Ein Paar mit unerfülltem Kinderwunsch kommt um die Adoption ihres im Ausland per Leihmutter geborenen Kindes in der Regel also nicht herum.

Leihmutterschaft: Ukraine stellte in konkretem Fall Geburtsurkunde aus

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein aus dem Raum Dortmund stammendes Ehepaar mit unerfülltem Kinderwunsch eine künstliche Befruchtung mit dem Samen des Mannes und der Eizelle der Ehefrau vorgenommen. Eine in der Ukraine lebende Frau trug das Kind aus und brachte es im Dezember 2015 zur Welt.

Alle hatten sich darauf geeinigt, dass die Deutschen auch die rechtlichen Eltern des Kindes sein sollten. Das ukrainische Standesamt stellte eine entsprechende Geburtsurkunde aus.

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Als die frischgebackenen Eltern mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt waren, wurde dieses zunächst auch in das Geburtenregister und die Ehefrau als rechtliche Mutter eingetragen. Als das Standesamt jedoch von der Leihmutterschaft erfuhr, korrigierte die Behörde den Geburtenregistereintrag. Rechtliche Mutter sei die Frau, die das Kind geboren hat - in diesem Fall also die Leihmutter.

Ohne Erfolg verwies das Ehepaar darauf, dass die Leihmutterschaft in der Ukraine legal ist und die ukrainischen Behörden sie als Eltern anerkannt haben.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass deutsches und nicht ukrainisches Recht gelte. Nur bei einer ukrainischen Gerichtsentscheidung über die rechtliche Mutterschaft der Ehefrau hätte diese von deutschen Behörden und Gerichten anerkannt werden müssen. In diesem Fall hätten aber nur ukrainische Behörden über die Elternschaft entschieden.

In solch einem Fall komme es dann darauf an, wo das Kind seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat.

Richter legten deutsches Recht zugrunde

Bei minderjährigen Kindern, insbesondere bei Neugeborenen, sei hierfür entscheidend, welche Bezugspersonen das Kind betreuen und versorgen und wie das soziale und familiäre Umfeld aussieht. Das sei das deutsche Ehepaar. Damit greife deutsches Recht. Nach deutschem Recht sei die Ehefrau nicht rechtliche Mutter des Kindes, sondern die ukrainische Leihmutter.

Diese habe ja das Kind „geboren“. Alle Beteiligten hätten sich aber auf einer Adoption des Kindes durch die Ehefrau geeinigt, betonte der Bundesgerichtshof. Damit habe die Ehefrau gute Chancen, die rechtliche Mutterschaft im Wege eines Adoptionsverfahrens zu erhalten.

Die Frage danach, wer nach künstlicher Befruchtung rechtlich gesehen die Eltern eines Kindes sind, hatten zuletzt immer wieder für Diskussionen gesorgt. Intensiv wurde die Debatte in Bezug auf schwule und lesbische Paare geführt – insbesondere wenn ein Partner transgeschlechtlich ist. Hier stellt sich die Frage: Wer ist Vater, wer Mutter bei gleichgeschlechtlichen Paaren?

In Ländern wie den Niederlanden wird zudem darüber nachgedacht, ob in Zukunft das Modell von zwei Elternteilen aufgebrochen werden kann. Dann würde es mehr als zwei Elternteile geben – zum Beispiel vier Eltern pro Kind: Co-Parenting verändert die Niederlande.

• Ausführlich: Mitteilung des BGH zur rechtlichen Mutterschaft der Leihmutter bei Anwendung deutschen Rechts

(epd/ac)