Berlin. PCR-Tests sind knapp. Die neue Corona-Testverordnung sieht jetzt vor, wer sich zuerst testen lassen kann. Alles über die neuen Regeln.

  • Weil sich aktuell so viele Menschen wie nie zuvor in Deutschland mit Corona infizieren, kommen viele Labore bei der Auswertung von PCR-Tests an ihre Limits
  • Die Regierung will daher neue Regeln für Corona-Tests einführen – bestimmte Personen sollen dabei bevorzugt werden
  • Was ändert sich jetzt? Und wer bekommt in Zukunft noch einen Test? Die wichtigsten Infos

Angesichts steigender Infektionszahlen und begrenzter PCR-Testkapazitäten will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) die Labore verpflichten, Proben von Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, mobilen Pflegediensten und Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe vorrangig zu untersuchen.

Das gleiche soll auch für besonders vulnerable Personengruppen gelten, die „aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 haben“.

Unter die priorisierten Beschäftigten im Gesundheitssystem sollen auch solche Personen fallen, die in den genannten Einrichtungen tätig sind, ohne unmittelbar dort angestellt zu sein. Für Ärger dürfte unter anderem sorgen, dass Lehrerinnen und Lehrer anders als vielfach gefordert nicht unter die Priorisierung fallen.

Das sieht der Entwurf zu einer Neufassung der Corona-Testverordnung vor, der dieser Redaktion vorliegt. Der Verordnungsentwurf ging jetzt an die Länder. Geplant ist, dass die neue Verordnung am Montag unterzeichnet wird und dann voraussichtlich am Mittwoch in Kraft tritt.

PCR-Priorisierung: Was jetzt auf Ärzte, Apotheken und Labore zukommt

Ärzte, Apotheken und Testzentren, die die Labore in Zukunft mit der prioritären Auswertung der Tests beauftragen, werden verpflichtet zu dokumentieren, dass es sich bei der getesteten Person um jemanden aus der priorisierten Gruppe handelt. „Unabhängig davon kann es hilfreich sein, wenn Leistungserbringer sich zusätzlich direkt mit dem medizinischen Labor in Verbindung setzen, um über die Dringlichkeit zu informieren“, heißt es in der Verordnung. Lesen Sie auch: Das ist die Bedeutung der CT-Werte bei PCR-Tests

Umgekehrt müssen die Personen, die eine bevorzugten Anspruch auf PCR-Tests geltend machen wollen, gegenüber dem Arzt, der Apotheke oder dem Testzentrum darlegen, dass sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Corona-Infektion haben oder dass sie im Krankenhaus, in einer stationären Pflegeeinrichtung oder bei einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt sind. „Bei Beauftragung durch einen Arzt ergibt sich das ärztliche Urteil aus der bekannten Anamnese, bei anderen Beauftragenden ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen“, so die Verordnung.

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externen Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
Externer Inhalt
Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

Neue Meldewege und neue Verfahren zur Erlangung des Genesenenstatus, der bislang einen PCR-Test verlangt, regelt die neue Testverordnung noch nicht. „Über beide Aspekte findet derzeit noch parallel eine fachliche und politische Diskussion in verschiedenen Gremien statt“, heißt es in einem Schreiben des Ministeriums an die Länder.

Für Nachweis einer Infektion: Zertifizierter Antigen-Test soll ausreichen

Für eine Änderung der Regeln mit Blick auf den Genesenenstatus müsse die Definition in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung angepasst werden. „Der Bund strebt hierzu eine zeitnahe Klärung mit den Ländern an“, heißt im Ministeriumsschreiben.

Personen, die bislang einen PCR-Test zum Nachweis einer Infektion brauchten, um Ersatzleistungen geltend zu machen, sollen das künftig auch mit einem zertifizierten Antigen-Schnelltest tun können: Für einen solchen Nachweis „erscheinen kurzfristig und nach hiesigem Ermessen auch Nachweise auf Basis eines hochwertigen Antigentests, der in einer beauftragten Teststelle nachgewiesen und zertifiziert wurde, in der aktuellen Lage und für einen befristeten Zeitraum vertretbar“, heißt es dazu.