Detmold. Es ging um sexuellen Missbrauch in mehr als 450 Fällen: Im Fall Lügde sind die Angeklagten zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden.

Im Prozess um den hundertfachen Kindesmissbrauch auf einem Campingplatz in Lügde hat das Gericht gegen zwei Männer hohe Haftstrafen verhängt und anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Landgericht Detmold verurteilte am Donnerstag einen der Männer zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, der andere erhielt 12 Jahre.

„Nach wie vor fällt es schwer, das Geschehen in Worte zu fassen“, sagte die Vorsitzende Richterin Anke Grudda in der Urteilsbegründung. Worte wie „abscheulich, monströs, widerwärtig“ reichten nicht aus, das Geschehen zu beschreiben. „Auch nach zehn Verhandlungstagen bleibt die Fassungslosigkeit.“

Die beiden seien für Taten an 32 Kindern verurteilt worden. Die Zahl der Opfer sei vermutlich viel höher. Die Richterin sprach die Verurteilten mehrfach direkt an: „Sie haben 32 Kinder und Jugendliche zu Objekten ihrer sexuellen Begierden degradiert und 32 Kindheiten zerstört.“ Die Kammer habe leider nicht den Eindruck gewinnen können, dass die beiden auch nur ansatzweise verstanden hätten, welche Schuld sie auf sich geladen hätten.

Lügde: Immer wieder Kinder auf Campingplatz vergewaltigt – der Fall

  • Im November 2018 hatte eine Frau ihren Verdacht gegen den 56-jährigen Andres V. der Polizei gemeldet
  • V. lebte auf einem Campingplatz am Rand Niedersachsens – in Lügde
  • Mehrere Männer werden nach und nach verhaftet
  • Unter anderem wohnte zeitweise eine Pflegetochter bei V., auch sie wurde Opfer
  • Es geht um hunderte Fälle sexuellen Missbrauchs
  • Auch nach seinem Wegzug vom Campingplatz vergewaltigte V. weiter Kinder

Anwälte berichten von schweren Traumata der Opfer

Mario S. (links) und Andreas V. (rechts) im Saal des Landgerichts Detmold auf der Anklagebank. Sie sollen in mehreren hundert Fällen Kinder sexuell missbraucht haben.
Mario S. (links) und Andreas V. (rechts) im Saal des Landgerichts Detmold auf der Anklagebank. Sie sollen in mehreren hundert Fällen Kinder sexuell missbraucht haben. © dpa | Friso Gentsch

Der Fall hatte ganz Deutschland schockiert. Für den 56-jährigen mutmaßlichen Haupttäter Andreas V. hatte die Staatsanwaltschaft eine 14-jährige Freiheitsstrafe gefordert, für den 34-Jährigen Mitangeklagten Mario S. eine Freiheitsstrafe von 12,5 Jahren. Auch die Sicherungsverwahrung für beide Angeklagten gehörte zu den Forderungen. Den Angeklagten wurde Kindesmissbrauch mit Herstellung von Kinderpornografie in mehr als 450 Fällen vorgeworfen.

Der Prozess hatte vor rund zehn Wochen Ende Juni begonnen. Um die Opfer zu schützen, fand er in weiten Teilen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Am Rande des Prozesses hatten Nebenklägervertreter von schweren Traumata ihrer Mandanten berichtet.

Fall Lügde: Polizei und Jugendämter in der Kritik

Die meisten Taten sollen die Männer in der heruntergekommenen Unterkunft von Andreas V. auf dem Campingplatz an der Grenze zu Niedersachsen begangen haben. Zu den Opfern des Dauercampers zählte laut Anklage auch ein Mädchen, das als Pflegetochter bei ihm einzog und als Lockvogel diente, um an weitere Opfer zu kommen. Eine Psychiaterin hatte Andreas V. im Prozess als manipulativ, narzisstisch und antisozial beschrieben, mit einer tief verwurzelten Neigung für Kindesmissbrauch.

Lügde im Februar: Auf dem Campingplatz Eichwald wurde die Parzelle des mutmaßlichen Täters eingezäunt und abgesperrt. Später wurde sie abgerissen.
Lügde im Februar: Auf dem Campingplatz Eichwald wurde die Parzelle des mutmaßlichen Täters eingezäunt und abgesperrt. Später wurde sie abgerissen. © dpa | Guido Kirchner

Der Fall hatte auch Aufsehen erregt, weil es bei den Ermittlungen zahlreiche Pannen gegeben hatte, unter anderem verschwanden Beweismittel. Auch stehen Polizei und Jugendämter in der Kritik, weil sie Hinweisen auf den Hauptverdächtigen zunächst nicht nachgegangen sein sollen.

Der Verteidiger von Andreas V. hatte auf zwölf Jahre Freiheitsstrafe für seinen Mandanten plädiert, für Mario S. wurde seitens seines Anwalts ein „möglichst großes vertretbares Entgegenkommen“ erbeten. Auch er rechnete mit einem Urteil „im zweistelligen Bereich“. Beide Anwälte hatten darauf verwiesen, dass ihre Mandanten Geständnisse abgelegt hätten, was man beim Fällen des Urteils zu berücksichtigen sei.

• Mehr zum Thema: Polizei will Kinderpornografie mit Algorithmen bekämpfen

Vom nun erwarteten Urteil erhoffte sich der Deutsche Kinderschutzbund ein „klares Signal“ gegen sexuelle Gewalt gegen Kinder. „Gerade für die Opfer ist es wichtig, dass sie sich zukünftig sicher fühlen können, und auch andere Kinder brauchen Schutz“, erklärte NRW-Landesgeschäftsführerin Krista Körbes. Nach der juristischen Aufarbeitung der Gewalttaten müssen nach Auffassung der Kinderschutzorganisation nun Konsequenzen auf politischer und gesellschaftlicher Ebene folgen.

Lügde-Prozess- Angeklagte schweigen in Schlussplädoyers

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    Ein 49-jähriger Mitangeklagter aus dem niedersächsischen Stade war in einem abgetrennten Verfahren bereits am 17. Juli wegen Anstiftung zum schweren Missbrauch und Beihilfe zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem wurde verordnet, dass er sich einer Therapie unterzieht und der Nebenklägerin 3000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen hat. asd

    Heiko V. hatte den Missbrauch in mindestens vier Fällen an seinem Computer live mit angesehen und gesteuert. Ein Opfer hatte sich an den Namen des Mannes erinnert, was Mitte Januar zu seiner Verhaftung in Stade führte.

    Das bedeutet Sicherheitsverwahrung:

    Eine sogenannte Sicherungsverwahrung ist laut NRW-Justizministerium rechtlich nicht als Strafe einzuordnen. Ihr Zweck ist es, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen. Bei diesen Straftätern bestehe der Hang, erhebliche und für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten zu begehen.

    Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt. Ob sie fortbesteht, wird regelmäßig von einem Gericht geprüft. Eine Sicherungsverwahrung kann unmittelbar im Urteil angeordnet oder auch vorbehalten werden.

    Eine Sicherungsverwahrung schließt sich an die Verbüßung einer Freiheitsstrafe an. Nach dem sogenannten „Abstandsgebot“ muss sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. So ist den „Untergebrachten“ eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung.

    Sicherungsverwahrung muss von einer Strafhaft räumlich getrennt vollzogen werden, entweder in einer eigenen Anstalt oder in separaten Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt.

    (dpa/epd/ba)