- Jobcenter können künftig bei Bewerbungsgesprächen genauer hinschauen
- Wer sich alkoholisiert oder schlecht gepflegt zeigt, riskiert Kürzungen
- Doch wer entscheidet, wann das der Fall ist?
Ein Vorstellungsgespräch kann für Empfängerinnen und Empfänger der neuen Grundsicherung künftig nicht nur über einen Arbeitsplatz, sondern unter Umständen auch über die Höhe ihrer Leistungen entscheiden. Denn wer mit einer Alkoholfahne oder besonders ungepflegt zu einem Vorstellungsgespräch geht, muss mit Kürzungen des ausgezahlten Betrags rechnen.

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion
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Die Grundsicherung für Langzeitarbeitslose hat zum 1. Juli das bisherige Bürgergeld abgelöst. Heftige Diskussionen gibt es nun über eine neue Ergänzung in den internen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit. Darin wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Jobcenter eine Pflichtverletzung von Leistungsbeziehern annehmen können – unter anderem dann, wenn Bewerber ein Bewerbungsgespräch durch ihr Verhalten selbst scheitern lassen. Die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, spricht davon, dass dadurch „Willkür Tür und Tor“ geöffnet werde.
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Jobcenter: Leistungen können nach Pflichtverletzung gekürzt werden
Die sogenannten fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind interne Leitlinien für die Jobcenter. Sie ersetzen keine Gesetze und schaffen auch keine neuen Regelungen. Vielmehr erläutern sie, wie die Behördenmitarbeiter gesetzliche Vorschriften auslegen sollen. Ziel ist es, vergleichbare Fälle bundesweit nach denselben Maßstäben zu beurteilen.
In der jetzt ergänzten Weisung wird anhand von Beispielen beschrieben, wann Jobcenter von einer Pflichtverletzung ausgehen können. Dazu zählt etwa, wenn Leistungsempfänger ein Vorstellungsgespräch bewusst scheitern lassen oder durch ihr Auftreten den Eindruck vermitteln, dass sie kein ernsthaftes Interesse an der angebotenen Stelle haben. Als Beispiel nennt die Vorgabe unter anderem Bewerber, die „stark ungepflegt oder alkoholisiert zum Bewerbungsgespräch erscheinen und der Arbeitgeber sie deshalb vom weiteren Verfahren ausschließt“. In solchen Fällen kann das Jobcenter prüfen, ob eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist. Dabei würde die Grundsicherung um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden.
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Genau an diesem Punkt setzt die Kritik an der neuen Weisung an. Zwar nennt sie Beispiele für Verhaltensweisen, die als Pflichtverletzung gewertet werden können, aber viele Fragen bleiben offen. So wird weder erläutert, was unter einem „stark ungepflegten“ Erscheinungsbild zu verstehen ist, noch wann eine Person als „alkoholisiert“ gilt. Ebenso bleibt unklar, wie ein solcher Eindruck festgestellt oder dokumentiert werden soll und nach welchen Kriterien Jobcenter diese Fälle bewerten.

„Ungepflegt“ und „alkoholisiert“: Darüber entscheidet das Jobcenter
Auf Anfrage betonte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass es sich dabei nicht um eine neue gesetzliche Regelung handelt. Die umstrittene Formulierung, wonach eine Pflichtverletzung unter anderem vorliegen kann, wenn jemand „stark ungepflegt oder alkoholisiert“ sei, soll auf Grundlage praktischer Erfahrungen entstanden sein und soll den Jobcentern eine möglichst einheitliche Anwendung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften erleichtern, wie eine Sprecherin erklärt.
Offen bleibt aber, wie die Begriffe „stark ungepflegt“ oder „alkoholisiert“ konkret auszulegen sind. Feste Kriterien nennt das Ministerium nicht. Stattdessen verweist das BMAS darauf, dass die Bewertung immer im Einzelfall durch das zuständige Jobcenter erfolgen müsse. Dabei seien sämtliche Umstände zu berücksichtigen – etwa psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen oder auch Wohnungslosigkeit. Liege ein sogenannter wichtiger Grund vor, dürfe keine Leistungsminderung verhängt werden.
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Sanktionen: Bundesagentur für Arbeit verteidigt die Weisungen
Die Bundesagentur für Arbeit verteidigt die Ergänzung der Fachlichen Weisungen. Sie verweist darauf, dass bereits das Gesetz vorsieht, eine Pflichtverletzung anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindern. Wer sichtbar stark ungepflegt oder alkoholisiert zu einem Bewerbungsgespräch erscheine, vereitele seine Chancen auf eine Einstellung und erschwere damit die Vermittlung in Arbeit. Ein solches Auftreten sei objektiv unprofessionell, sozial unüblich und vorhersehbar schädlich für den Vermittlungserfolg, erklärt eine Sprecherin.
Zugleich betont die Bundesagentur, dass eine Leistungsminderung niemals automatisch erfolge. Vor einer Entscheidung müsse jeder Einzelfall sorgfältig geprüft und die betroffene Person angehört werden. Dabei seien auch die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Gegen eine entsprechende Entscheidung könnten Betroffene Widerspruch einlegen oder vor dem Sozialgericht klagen.
Offen bleibt jedoch auch nach den Erläuterungen der Bundesagentur, nach welchen Maßstäben Jobcenter beurteilen sollen, wann ein Bewerber „stark ungepflegt“ gilt oder ab welchem Grad eine Alkoholisierung angenommen werden kann. Feste Definitionen oder objektive Kriterien nennt die Agentur nicht.
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VdK kritisiert unklare Vorgaben bei Jobcenter-Regeln
Der Sozialverband VdK sieht die interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit sehr kritisch. „Sie operiert mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie ‚negatives Verhalten‘ und insbesondere ‚stark ungepflegt‘ – Begriffe, an die jeder Mensch einen völlig unterschiedlichen Maßstab anlegt. Diese fehlende Klarheit schafft Rechtsunsicherheit, sowohl für die Mitarbeitenden der Jobcenter als auch für die Leistungsbeziehenden, und öffnet Willkür Tür und Tor. In einem so sensiblen Bereich wie der Existenzsicherung braucht es verlässliche Regeln. Die Regelsätze beinhalten außerdem nur sehr begrenzte Mittel für Bekleidung und Hygiene“, erklärt Präsidentin Verena Bentele.










