In unserem Grundgesetz verankert sind – aus guten historischen Gründen – die Instrumente einer „wehrhaften Demokratie“. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Wegwerfbesteck, das irgendwer leichtfertig benutzen oder gar verbrauchen kann. Über das Verbot verfassungsfeindlicher Parteien nach Artikel 21 GG und über die Verwirkung von Grundrechten nach Artikel 18 GG entscheidet auf Antrag das Bundesverfassungsgericht. Und das macht es sich, wie jeder Blick in die Geschichte zeigt, alles andere als leicht.

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion

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Die Frage in diesem heißen Sommer 2026 aber ist: Machen es sich die politisch Verantwortlichen in diesem Land zu schwer damit, die Karlsruher Richterinnen und Richter zu bemühen?

Ich weiß nicht, warum kein Verbotsverfahren zustande kommt gegen die – selbst diese Formel ist mittlerweile nur noch selten zu hören – „in Teilen gesichert rechtsextreme AfD“. Und ich frage mich, was „in Teilen“ überhaupt bedeuten soll, wenn die Spitze dieser Partei selbst ihre extremsten Protagonisten verteidigt?

Ich weiß nicht, warum sich weder die Bundesregierung noch eine Mehrheit im Bundestag noch ein Zusammenschluss von Ländern im Bundesrat bereitfindet, einen Antrag in Karlsruhe einzureichen: Nach Jahren des Zauderns wenigstens jetzt, zu später Stunde und natürlich ohne jede Erwartung, dass das Bundesverfassungsgericht dazu vor den Landtagswahlen im September noch irgendwie Stellung bezöge. Aber doch als ein Zeichen, dass sich unsere liberale Demokratie nicht einfach ihren prinzipiellen Gegnern ergibt. Und zur Abschreckung des vielleicht noch immer ein wenig naiven Teils unserer Mitbürger, die überlegen, in Sachsen-Anhalt und in Mecklenburg-Vorpommern ihr Kreuz bei der AfD zu machen – um ihnen ein letztes Mal zu bedeuten: Ihr werdet von einem Herrn Siegmund respektive einem Herrn Holm nicht bekommen, was ihr euch erhofft. Genauso wenig wie, wann auch immer, von einem Herrn Höcke in Thüringen.

Widerspruch gegen AfD
Der Ruf nach einem AfD-Verbotsverfahren bleibt bisher bei den Zuständigen unerhört. Warum das gefährlich ist, macht Norbert Frei in seinem Gastbeitrag deutlich.© Stefan Puchner/dpa | Stefan Puchner

Ich weiß nicht, warum – wenn schon auf Bundesebene nichts passiert – nicht wenigstens in jenen Ländern, in denen alles unmittelbar auf der Kippe steht, Teilverbotsanträge zustande kommen. Natürlich, die AfD-Führung würde dann versuchen, auch noch das Märtyrergewand über ihren Schafspelz zu ziehen. Aber haben die zuständigen Verfassungsschutzämter die jeweiligen AfD-Landesverbände etwa fälschlich als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft? Warum finden sich die noch vorhandenen parlamentarischen Mehrheiten in Sachsen-Anhalt, in Brandenburg – und in der Tat: auch in Sachsen und natürlich in Thüringen – nicht zu einem Antrag zusammen? Weil zu viele den Kitzel verspüren, als Steigbügelhalter der AfD in die Geschichtsbücher einzugehen? Ist Angstlust oder Blindheit oder gar Berechnung in dem grausamen Spiel?

Ich weiß nicht, warum gegen die Nazis der Zwanzigerjahre – ja, Sie haben zu Recht ein Déjà-vu-Gefühl: der Angriff auf die erste deutsche Demokratie liegt ziemlich genau hundert Jahre zurück – noch kein einziges Grundrechtsverwirkungsverfahren auf den Weg gebracht worden ist. Nicht einmal in Thüringen gegen Höcke, dessen tägliche Hetze die Festplatten der behördlichen Verfassungsschützer längst gesprengt haben müsste. Oder in Nordrhein-Westfalen gegen Matthias Helferich, der sich selbst „das freundliche Gesicht des NS“ nennt und – angeblich ironisch – von einer Karriere als „demokratischer Freisler“ träumt. (Wen er wohl vor den neuen Volksgerichtshof wird stellen wollen?)

Natürlich weiß ich, dass bisher noch alle Versuche gescheitert sind, dem Artikel 18 GG gegenüber rechtsradikalen Gesinnungstätern Geltung zu verschaffen: zum ersten Mal 1952 gegen Otto Ernst Remer, das Zugpferd der neonazistischen Sozialistischen Reichspartei, im Anschluss an das von der Bundesregierung 1951 beantragte und nach nicht einmal einem Jahr vom Bundesverfassungsgericht verhängte Parteiverbot; zum zweiten Mal 1974 gegen Gerhard Frey, den notorischen Antisemiten, Volksverhetzer und Herausgeber der noch bis 2019 allwöchentlich aus München ins Land geschickten Deutschen National-Zeitung.

Seit dem Verfahren gegen Frey gab es nur noch 1992 den Versuch, zwei Neonazis und Holocaust-Leugnern ihre staatsbürgerlichen Grundrechte für einige Zeit zu nehmen (für wie lange, hätte das Karlsruher Gericht festzulegen gehabt). Aber vier Jahre später verfiel auch dieser Antrag der Ablehnung. Begründung: Die beiden Straftäter waren wegen „günstiger“ Sozialprognose vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Einer der beiden, davor und danach als V-Mann für den Thüringer Verfassungsschutz tätig, macht mit seinen „Opas gegen links“ mittlerweile Werbung für die AfD.

Doch zurück zur Möglichkeit eines Parteiverbotsantrags: Wer dem weiter ausweichen will und dafür an das Karlsruher Urteil im zweiten NPD-Verbotsverfahren von 2017 erinnert – Tenor: die Partei hege zwar verfassungsfeindliche Absichten, sei aber zu unbedeutend, um verboten zu werden –, dem sei noch dazugesagt, dass auch Gerhard Frey der NPD angehörte, ehe er die seit Ende der Achtziger- und in den Neunzigerjahren in einigen Bundesländern (Bremen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg) erfolgreiche, extrem rassistische Deutsche Volksunion gründete. Und dem sei auch bei der leider naheliegenden Befürchtung nicht widersprochen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Logik des NPD-Urteils am Ende argumentieren könnte: Die AfD sei zwar ganz oder in Teilen verfassungsfeindlich, aber zu bedeutend, um verboten zu werden.

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Doch inzwischen ist die Lage zu brenzlig, um solchen Befürchtungen lethargisch nachzugeben. Womöglich könnten ein paar große Demonstrationen doch noch helfen, die Spitzen der demokratischen Parteien in letzter Stunde zu gemeinsamem Handeln zu bewegen. Ihnen zu bedeuten, dass ein Verbotsantrag gegen die AfD dem politischen Willen Hunderttausender in diesem Land entspräche – jedenfalls den meisten derer, die im Januar 2025 gegen die AfD und für die „Brandmauer“ auf die Straßen gingen –, wäre auch noch im August jede Anstrengung wert.

Gedenken an Fritz Bauer
Der Historiker Norbert Frei - hier am Rednerpult bei einem Gedenken für Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, der 1963 den Auschwitz-Prozess in Frankfurt initiierte© dpa | Frank Rumpenhorst

Gastautor Norbert Frei ist emeritierter Professor für Neuere und Neueste Geschichte in Jena. Von ihm erschien zuletzt bei C.H. Beck: Konrad Adenauer. Kanzler nach der Katastrophe. München 2026. Der Frage nach einem Verbotsverfahren ging er am 31. Juli 2026 zunächst unter der Überschrift „Gefährliche Lethargie“ in der Süddeutschen Zeitung nach. Für die TLZ hat Norbert Frei den Beitrag überarbeitet. Wir danken dafür herzlich.