„Nach 27 Jahren bin ich (89) aus meiner Wohnung ausgezogen und soll nun für Abdrücke des Bodenbelags, auf den ich mich mit dem damaligen Vermieter geeinigt hatte, zahlen. Dabei war der Holzfußboden damals schon nicht mehr schön“, schreibt eine Leserin aus Weimar. „Der neue Vermieter verlangt nach einem Kostenvoranschlag ein Drittel der Summe (300 Euro) von mir, dabei haben die Nachmieter keine Einwände und sogar schon ihre Küche aufgebaut. Was kann ich tun?“

Montag, Mittwoch, Freitag
Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion
Hinter den Kulissen der Politik - meinungsstark, exklusiv, relevant.
Mit meiner Anmeldung zum Newsletter stimme ich der Werbevereinbarung zu.
Es antwortet Frank Warnecke vom Mieterverein Erfurt: Über allem steht Paragraf 538 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch: „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“
Das bedeutet, dass bei Rückgabe der Wohnung Gebrauchsspuren vorhanden sein können, etwa Abdrücke von Möbeln oder gewöhnliche Laufspuren. Nicht vertragsgemäß hingegen sind etwa Kerben im Türrahmen, die das Wachstum der Kinder dokumentieren, oder Kratzspuren der Katze. Wenn die bemängelten Abdrücke durch die vertragsgemäße Nutzung entstehen, sind diese durch die Mietzahlungen bereits abgegolten.
Auch interessant
Nach 27 Jahren Vertragszeit bleibt es nicht aus, dass Gebrauchsspuren sichtbar sind, auch wenn der Mieter ordentlich gehandelt hat. Sie sollten also nichts bezahlen und die Forderung zurückweisen. Falls der Vermieter die Kaution kürzt, sollten Sie Rechtsmittel einlegen – also dagegen klagen.






