Berlin. Gegen das Verbot einer linksradikalen Seite wurde geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt „Linksunten.indymedia“ weiter nicht.

Keiner der Kläger wollte sich als Mitglied bekennen – entsprechend konnten sie auch nichts gegen das Verbot tun. Die linksradikale Internetplattform „Linksunten.Indymedia“ darf ihren Dienst nicht wiederaufnehmen.

So wurde gar nicht weiter darüber diskutiert, welche Gründe das Bundesinnenministerium eigentlich alles angeführt hatte, um das Verbot zu begründen. Denn der Versuch der Klagenden scheiterte eben schon an dieser Formalie.

Entscheidend dafür war, dass sich die Kläger nicht als Mitglieder des vermeintlichen Vereins bekannten. Zur Anfechtung eines solchen Verbot sei „regelmäßig nur die Vereinigung“ befugt, der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Ingo Kraft, in der Urteilsbegründung.

Das Bundesinnenministerium hatte das Vereinsverbot 2017 nach Krawallen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg ausgesprochen. Auf der Plattform sei zu linksextremistischen Straftaten aufgerufen worden, hieß es zur Begründung.

Linksunten.Indymedia: Kein Mitglied hatte geklagt – Vereinsstruktur bestritten

Vier Männer und eine Frau klagten als Einzelpersonen. Ihnen waren vom Bundesinnenministerium 2017 als mutmaßlichen Mitgliedern des Betreiberteams die Verbotsverfügungen zugestellt worden. Einen Verein hätten sie allerdings nicht gebildet, hieß es von ihren Anwälten – als solcher seien sie lediglich vom Innenministerium konstruiert worden.

„Dass der Verein nicht geklagt hat, beruht nicht darauf, dass er es nicht konnte, sondern dass er es nicht wollte“, sagte dagegen Wolfgang Roth, der vor Gericht das Bundesinnenministerium vertrat.

Anwälte der Kläger wollen vor das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht ist in erster und letzter Instanz für Klagen gegen Vereinsverbote zuständig. Die Anwälte der Kläger kündigten an, mit den Fällen wahrscheinlich vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Sie sehen Grundrechte beschnitten.

Der Zweck des Vereinsverbots sei „ausschließlich auf eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit gerichtet gewesen“, sagte Rechtsanwalt Sven Adam, der einen Kläger vertrat. Bereits 2017 hatte die Seite ihre Rückkehr angelündigt.

Ein Polizeiexperte hatte die Schließung der Seite kritisiert. Die Verhandlung in Leipzig knapp zweieinhalb Jahre später fand unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen statt. Am Samstag war es bei einer Solidaritäts-Demonstration gegen das Verbot der Internet-Plattform zu Krawallen gekommen, 13 Polizisten wurden verletzt.

(Az.: BVerwG 6 A 1.19 bis BVerwG 6 A 5.19; ses/dpa)