Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Die illegale Abschalteinrichtung von VW ist ein Sachmangel. Wir sagen, was das für Kunden bedeutet.

Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals grundlegend zum Diesel-Skandal geäußert. Die Karlsruher Richter stuften die illegale Abschalteinrichtung in vom Skandal betroffenen Diesel-Autos als Sachmangel ein.

Im aktuellen Fall hatte ein Käufer einen VW-Tiguan der ersten Generation im Jahr 2015 gekauft. Es stellte sich heraus, dass der Motor des Autos – der Typ EA 189 – über eine illegale Abschalteinrichtung verfügte. Autos mit dieser Software erkennen in Prüfsituationen Abgastests und stoßen dann weniger Abgase aus. Im Normalbetrieb liegt der Abgasausstoß aber viel höher. Es war die Software, die Volkswagen in den Diesel-Skandal stürzte.

Klage des VW-Kunden hatte bisher keinen Erfolg

Der Kunde hatte Volkswagen erfolglos darum gebeten, ihm ein mangelfreies Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Weil das nicht geschah, klagte der Kunde.

Bisher hatte die Klage keinen Erfolg, eine Mitteilung des BGH scheint nun aber ein Lichtblick für den Kunden und auch weitere Betroffene zu sein.

Die wichtigsten Informationen zur BGH-Stellungnahme zu VW-Dieseln:

• Der BGH erkennt die Schummel-Software eindeutig als Sachmangel nach § 434 BGB an

• Bei einem Sachmangel hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung nach § 439 BGB

• Der Käufer kann eine Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen

Was bedeutet das konkret für VW-Kunden?

Wer ein Diesel-Auto von Volkswagen mit der illegalen Abschalteinrichtung gekauft hat, kann von VW verlangen, dass die Software deinstalliert wird und eine legale installiert wird. Die Frage ist dann, ob das Fahrzeug mit neuer Software wirklich die Abgaswerte aufweist, wie es der Hersteller ursprünglich angegeben hat.

Kunden könnten dem BGH zufolge aber auch die Lieferung eines neuen, fehlerfreien Autos verlangen. Dabei sei jedoch die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das heißt: Wenn ein Kunde Vielfahrer ist oder das Auto durch mangelnde Pflege über die Jahre stark an Wert verloren hat, wäre es nicht verhältnismäßig, wenn VW ein neues Auto liefern müsste. Ist ein Schummel-Diesel aber in gutem Zustand und hat noch nicht so viele Kilometer auf dem Tacho, dann müsste VW ein neues Fahrzeug liefern – im Zweifelsfall auch das jeweils neuere Modell.

Vorinstanzen hatten zuvor argumentiert, dass das gar nicht möglich sei, weil beispielsweise die ältere Versionen von VW-Fahrzeugen – wie der erste Tiguan – gar nicht mehr gebaut werden.

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    Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat damit zum ersten Mal höchstrichterlich in einem Beschluss Fakten zum Diesel-Skandal klargestellt, obwohl eine für den 27. Februar angesetzte Verhandlung wegen eines Vergleichs mit dem klagenden Autokäufer ausfällt. Der Kläger hatte seine Revision zurückgezogen, weil es einen Vergleich zwischen beiden Parteien gegeben hatte.

    VW betonte, die im Hinweisbeschluss geäußerten Erwägungen seien vorläufig, der Bundesgerichtshof habe noch keine Entscheidung getroffen. Volkswagen bezog sich damit etwa auf die Musterfeststellungsklage – hier klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellvertretend für zuletzt über 400.000 Autokäufer gegen den Autobauer - oder die Klagen des Rechtsdienstleisters Myright.

    Volkswagen setzt sich im Diesel-Skandal selbst juristisch zur Wehr. VW will Schadenersatz von Bosch. Zudem hat VW die freiwillige Diesel-Wechselprämie auf ganz Deutschland ausgeweitet. (mit dpa-Material)