München. Mit Rabattaktionen will Burger King Kunden locken. Doch Gastronomen machen dadurch Verluste. Zwei klagten nun – offenbar ohne Erfolg.

Kunden freuen sich, wenn bei Burger King Rabattaktionen wie „King des Monats“ oder die „Probierwochen“ mit günstigen Angeboten locken. Doch zwei Gastronomen hatten dagegen nun geklagt, weil sie mehr Verlust bringen. Sie zogen mit Schadenersatzklagen vor Gericht.

Für die US-Kette gab es nun einen ersten Erfolg: Burger King kann hungrige Kunden aller Voraussicht nach auch künftig mit verbilligten Sonderangeboten in die Filialen locken. Ein gegen die regelmäßigen Rabattaktionen klagender Burger-King-Wirt aus Berlin hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Münchner Oberlandesgericht am Donnerstag quasi keine Chance, seine Klage gegen die europäische Muttergesellschaft Burger King Europe zu gewinnen.

Burger King gegen Burger King – Das muss man wissen:

  • Zwei Burger-King-Filialen klagen gegen den Mutterkonzern
  • Der Vorwurf: Die Rabattaktionen sorgen für Verluste
  • Sie fordern Schadenersatz vor Gericht
  • Der Richter sieht allerdings keinen Rechtsbruch

Hintergrund des Streits: Die Muttergesellschaft Burger King Europe bietet ausgewählte Burger und sonstige Speisen regelmäßig billiger an. So will das Management Gäste anlocken und die Umsätze steigern – allerdings auf Kosten der Filialbetreiber. Die Franchisenehmer müssen für die Werbekampagnen Gebühren an die Muttergesellschaft zahlen.

Burger-King-Gastronomen haben wohl kein Erfolg

Gastronom Ahmad Asmar argumentiert, dass die von Burger King vorgegebenen Sonderpreise gegen das Verbot der Preisbindung im Kartellrecht verstoßen. Dem folgten die Richter nicht. Die Werbeaktionen seien nicht kartellrechtswidrig, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Das Urteil steht allerdings noch aus.

Im Kartellrecht sind Preisdiktate verboten – ein Lieferant darf seinen Händlern nicht deren Preise vorschreiben. In dem Prozess geht es um langjährige Werbeaktionen, bei denen die Muttergesellschaft „unverbindliche Preisempfehlungen“ aussprach: ein „King des Monats“ für 3,99 Euro anstelle der ansonsten fälligen 6,49 Euro.

Der Gastronom und sein Anwalt argumentieren, dass Burger King Restaurantbetreibern damit faktisch die Preise vorschrieb – nicht zuletzt, weil sich die Gäste massiv beschweren, wenn ein Betreiber die „unverbindlichen“ Empfehlungen nicht umsetzt. Die Richter sehen das anders. „Unsere vorläufige Auffassung geht momentan zu Ihren Lasten aus“, sagte der Vorsitzende Müller zum Kläger.

In der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht bekamen die Gastronomen weitgehend Recht. Nun muss sich das Oberlandesgericht in der zweiten Instanz damit beschäftigen.

Burger King: Gerichtsstreit geht in zweite Instanz

Rabattaktionen sind in Imbissketten beliebtes Mittel, Kunden anzulocken. Auch McDonald’s bietet regelmäßig Rabatte über Coupons an. Mithilfe von Bestell-Apps und Rabatten hatte der Burger-King-Konkurrent im Geschäftsjahr 2018 seinen Gewinn verdoppelt. (dpa/jkali)