Berlin. Rechnungen von Inkasso-Firmen sollten genau geprüft werden. Sonst kann es teuer werden. Für Verbraucher gibt es zahlreiche gute Tipps.

Verbraucherinnen und Verbraucher ächzen unter den hohen Preisen. Wenn das Geld nicht mehr reicht, bleibt schnell mal eine Rechnung unbezahlt liegen. Auch wenn der Betrag vergleichsweise gering ist, kann die dahinter stehende Firma auf ihr Recht pochen.

Oft werden solche offene Forderungen an Inkasso-Unternehmen übergeben, die das Geld dann eintreiben. Doch längst nicht alle Schreiben sind seriös. Auch Abzocke kommt vor. Daher sollten Betroffene aufpassen, dass sie korrekt behandelt werden. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wann dürfen Inkasso-Firmen Rechnungen für Dritte eintreiben?

Viele Unternehmen beauftragen Inkasso-Firmen, offene Rechnungen einzutreiben. Die Forderungen können auch an sie verkauft werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungsfrist für die gekaufte Ware oder Dienstleistung bereits verstrichen ist – und die Kundin oder der Kunde damit in Zahlungsverzug geraten ist.

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Allerdings darf nicht jeder als Inkasso-Unternehmer auftreten. Die Firmen müssen angemeldet sein. Das lässt sich leicht unter der Webadresse www.rechtsdienstleistungsregister.de überprüfen.

Muss eine offene Rechnung erst angemahnt werden, bevor ein Zahlungsverzug eintritt?

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der Zahlungsverzug beginnt in dem Moment, in dem die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist verstrichen ist. Eine Mahnung ist dafür nicht vonnöten. Die Zahlungserinnerung ist aber die Voraussetzung für ein späteres gerichtliches Mahnverfahren.

Was passiert, wenn ich trotz Aufforderung nicht bezahle oder nicht bezahlen kann?

In diesem Falle wird der Gläubiger in der Regel ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengen. Dafür muss er den Betrag erst einmal schriftlich anmahnen. Dann kann ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Das ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden. So kann aus einer kleinen Rechnung schnell eine deutlich größere werden.

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Widerspricht der Betroffene der Forderung nicht, kann der Gläubiger die Pfändung der Forderung beantragen. Es ist ratsam, es gar nicht so weit kommen zu lassen, sondern schon frühzeitig gemeinsam mit dem Gläubiger eine Weg aus der Misere zu suchen, zum Beispiel durch eine Ratenzahlung.

Welche Gebühren dürfen Inkasso-Unternehmen verlangen?

Ist ein Inkasso-Unternehmen erst einmal beauftragt, fallen über den eigentlichen Rechnungsbetrag hinaus Kosten für dessen Tätigkeit an. Die Gebühren sind allerdings nach oben hin gedeckelt, auch wenn es keine festen Sätze dafür gibt. So dürfen nicht höher sein, als die Kosten eines Rechtsanwalts, der sich mit dem Fall beschäftigt.

Bei einer Forderung von 91 Euro ist zum Beispiel eine Gebühr von 24,50 Euro angemessen. Dazu kommen aber noch Portokosten oder Verzugszinsen. Unterm Strich erhöht sich der geforderte Betrag also beträchtlich.

Welche Tricks wenden die schwarzen Schafe der Branche an?

Es gibt eine Reihe von unseriösen Firmen, die mit Inkasso-Briefen völlig unberechtigt Forderungen erheben. Ihr Trick: Sie setzen Verbraucher unter Druck. „Die Firmen drohen mit dem Gericht, einer Pfändung oder Kontosperrung“, beobachtet Dunja Neukamp, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Brandenburg, „gerade ältere Verbraucher wollen Ärger vermeiden und zahlen lieber gleich, als die Forderung erst einmal zu prüfen.“

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Die Fachleute raten zur Skepsis, wenn zum Beispiel eine ausländische Bankverbindung angegeben ist. Die Verbraucherzentrale warnt vor etlichen unseriösen Firmen und hat dazu eine Liste ins Netz gestellt.

Auch der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen bietet eine Zusammenstellung der schwarzen Schafe unter den Absendern der Forderungen an.

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Wie kann ich prüfen, ob eine Firma seriös arbeitet?

„Ich würde nicht gleich bezahlen, sondern erst einmal unseren Inkasso-Check machen“, rät Neukamp. Der kostenlose Service der Verbraucherzentrale überprüft mit wenigen Angaben, ob zum Beispiel die Gebühren korrekt berechnet worden sind.

„Auch kann ich prüfen, ob die Zahlungsfrist überhaupt schon verstrichen ist und ob das Inkasso-Unternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist“, empfiehlt Verbraucherschützerin Neukamp. Sind die Gebühren zu hoch oder ist die Firma gar nicht eingetragen, sollte ein schriftlicher Widerspruch gegen die Forderung erfolgen, am besten per Einwurf-Einschreiben.

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.