Wir haben schon ein Angebot für eine Wärmepumpe, aber noch keinen Förderantrag gestellt. Jetzt habe ich gelesen, dass sich die KfW-Regeln ab dem 21. Juli ändern. Können wir die Förderung noch nach den bisherigen Bedingungen bekommen oder ist es dafür schon zu spät? Es antwortet Ramona Ballod, Referatsleiterin Energie, Bauen und Nachhaltigkeit bei der Verbraucherzentrale Thüringen:

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Entscheidend ist, ob Sie bereits eine gültige „Bestätigung zum Antrag“, kurz BzA, haben. Diese wird in der Regel durch das Fachunternehmen oder einen Energieeffizienz-Experten erstellt. Liegt Ihnen eine solche Bestätigung bereits vor, können Sie nach Angaben der KfW noch bis zum 20. Juli 2026, 20 Uhr, einen Antrag zu den bisher geltenden Förderbedingungen stellen. Ab dem 21. Juli gelten dann ausschließlich die neuen Regeln.

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Haben Sie also bisher nur ein Angebot, aber noch keine BzA, dann können Sie erst wieder ab dem 21. Juli eine BzA erstellen lassen und mit dieser dann einen Antrag nach den neuen Förderbedingungen stellen. Bei der Heizungsförderung bleibt die Grundförderung zwar bei 30 Prozent. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit beträgt künftig aber 28.000 Euro und sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils 750 Euro. Außerdem entfallen der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag. Je nach Fall können weiterhin Boni möglich sein, etwa ein Klimageschwindigkeitsbonus oder Einkommensboni für selbstnutzende Eigentümer mit oder ohne Kinder. Auch die Herkunft einer Wärmepumpe wird zukünftig eine Rolle bei der Förderhöhe spielen.

Das Verbrauchertelefon ist immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter 0361 227 55 55 erreichbar. Am Freitag, den 17. Juli, beantwortet Jurist Ralf Reichertz Ihre Fragen zu Verbraucherrecht und Verträgen.