München. Der Bundesfinanzhof in München hat am Montag seine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags verkündet. Ein Überblick.

Der Solidaritätszuschlag bleibt und könnte bald das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die Abgabe am Montag als verfassungskonform einstufte, bleibt den Klägern ein letzter Gang: nach Karlsruhe. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Aschaffenburg mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler. Lesen Sie auch: Soli bleibt: Was das Urteil für Millionen Bürger bedeutet

Nichts hält länger als ein Provisorium: Der "Soli", wie er gemeinhin genannt wird, ist ein Zuschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer, einstmals in Höhe von 7,5 Prozent, dann von 5,5 Prozent, seit 2020 auch nicht mehr für alle, sondern nur von Besserverdienern – die oberen zehn Prozent der Einkommen – zu zahlen. Und so hält er sich schon seit über 30 Jahren, obwohl er ursprünglich einmalig für ein Jahr und zweckgebunden für den Aufbau Ost eingeführt wurde.

"Soli"-Entscheidung: Minister Lindner freut sich – oder auch nicht,

Für die Bundesregierung bedeutet die Entscheidung aus München, dass sie weiter jährliche Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe einplanen kann. Unklar ist, ob sich Finanzminister Christian Lindner (FDP) darüber freuen kann. Denn seine Partei kämpft seit Jahrzehnten für die Abschaffung des "Soli".

"Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt“, sagte BFH-Präsident Hans-Josef Thesling. Bloße Zweifel rechtfertigten keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Laut Urteil hat der Bund schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen sind.

Der Bund hatte laut BFH zuletzt elf Milliarden Euro jährlich mit der Abgabe eingenommen. Kläger und Steuerzahlerbund argumentierten, dass der Solidaritätszuschlag in doppelter Hinsicht verfassungswidrig sei. Die Klage berief sich darauf, dass der ursprüngliche Zweck des Soli entfallen sei: Die Abgabe diente zur Finanzierung des Ende 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II, mit dem der Aufbau der Infrastruktur in Ostdeutschland finanziert werden sollte. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht: Die Bundesregierung darf den Solidaritätszuschlag wegen des erhöhten Finanzbedarfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es keinen Solidarpakt mehr gibt. "Eine Ergänzungsabgabe muss nicht von vornherein befristet oder für einen kurzen Zeitraum erhoben werden“, sagte Thesling.

Darüber hinaus warfen Steuerzahlerbund und Kläger dem Bund einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, weil nur noch eine kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe zahlen muss, die große Mehrheit jedoch nicht. Auch in dieser Hinsicht folgte der BFH der Klage jedoch nicht. (fmg/dpa)