Berlin. Um die Grundrente zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein – nicht jeder bekommt sie. Worauf es beim Anspruch ankommt.

Die Grundrente ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie ist ein individueller Zuschlag zur Rente und soll Rentnerinnen und Rentnern zugutekommen, die lange gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Im Sommer nach der Einführung wurden die ersten Bescheide verschickt. Die letzten Ansprüche sollten bis Ende 2022 geprüft werden. Doch manch einer geht leer aus. Woran liegt das?

Zunächst: Der Antrag auf den Grundrentenzuschlag muss nicht selbst gestellt werden. Seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Rentenanträgen, ob für die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Ergibt die Prüfung, dass das der Fall ist, erhalten die Betroffenen einen neuen Rentenbescheid. In diesem wird auch über die Höhe des Zuschlages informiert. Wer keinen Anspruch auf einen Zuschlag hat, erhält auch keinen Bescheid.

Grundrente: Wer bekommt sie?

Grundrente bekommt, wer mindestens 33 Jahre Beiträge gezahlt hat. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Betrag zunächst in der Höhe gestaffelt ausgezahlt. Erst ab 35 Jahren Grundrentenzeiten wird der Zuschlag in voller Höhe gewährt. Er richtet sich an Geringverdiener, wobei die Beitragsleistung mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes entsprochen haben muss.

Das gilt laut Rentenversicherung als Grundrentenzeit:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
  • Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR)

Wann bekomme ich keine Grundrente?

Falls Sie neben Ihrer Rente weitere Einkünfte haben, kann das den Zuschlag verhindern. Denn für den vollen Aufschlag darf das Monatseinkommen als Rentner bei maximal 1317 Euro (Alleinstehende) oder bei 2055 Euro (Eheleuten oder Lebenspartnern) liegen. Diese Grenzwerte werden jährlich angepasst.

Leben Sie mit Partner in einem Haushalt, werden aber einzeln veranlagt, ist das Einkommen ihres Partners unerheblich. Bei einer Heirat sollten Sie also darauf achten, dass ihr gemeinsames Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt – sofern Sie weiter Grundrente beziehen wollen. Denn Eheleute werden auch gemeinsam veranlagt und der Freibetrag wird wie beschrieben dabei nicht verdoppelt.

Für die Berechnung der Einkünfte werden das zu versteuernde Einkommen, also der steuerfreie Teil der Rente, eine Witwer- oder Witwenrente sowie Kapitalerträge einbezogen. Wer mehr als die Freibeträge verdient, bekommt den darüber liegenden Teil des Einkommens zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Insgesamt können Sie maximal 1686 Euro beziehungsweise 2424 Euro erreichen. Oberhalb gibt es keinen Anspruch auf einen (weiteren) Zuschlag. Übrigens: Vermögen wie eine Immobilie bleibt unberücksichtigt. (lro)