Gera. Am 5. September soll dafür die Hauptsatzung geändert werden

Frühestens am 24. Oktober dürfen die Geraer Stadtratsmitglieder einen Vorsitzenden wählen. Zuvor muss die Hauptsatzung geändert werden. Das ist am 5. September möglich. Dann findet die Ratssitzung nach der Sommerpause statt. Das erfuhr unsere Redaktion auf Nachfrage aus dem Rathaus.

Zur Erinnerung. Der neue Geraer Stadtrat wählte in seiner konstituierenden Sitzung am 25. Juni keinen Vorsitzenden. Rechtliche Bedenken hatte das Thüringer Landesverwaltungsamt am selben Tag mitgeteilt. Zuvor soll es mehrere Anfragen an diese Rechtsaufsichtsbehörde gegeben haben. Knackpunkt war, dass die aktuell gültige Hauptsatzung am 28. März 2019 in Kraft getreten war, nachdem sie der alte Stadtrat im Januar beschlossen hatte. Damit habe, so ein Einwand, der alte Stadtrat die Auswahlmöglichkeiten der neuen Mandatsträger beschränkt.

Die Regelung zum Vorsitz des Stadtrates (siehe unten) steht seit 2014 so in der Hauptsatzung, nachdem sie bereits seit der Wende so gehandhabt worden sei, erklärte Joachim Göbel, Fachgebietsleiter Stadtrat/Ortsteilräte auf unsere Anfrage. Heilen soll sie die neue Version. Sie stelle zugleich sicher, dass jedes Stadtratsmitglied Rede- und Antragsrecht hat. „Dieses Recht darf durch die Bestimmung in der Hauptsatzung nicht ausgehebelt werden. Folglich kann jeder einen Vorsitzenden vorschlagen“, sagt er.

Gegen die Verschiebung der Wahl zum Vorsitzenden hatte am 25. Juni auch die AfD-Fraktion votiert. Ihr Mitglied Reinhard Etzrodt war nach noch gültiger Hauptsatzung für den Vorsitz vorgeschlagen worden. Denn mit zwölf Mitgliedern stellt die AfD die stärkste Stadtratsfraktion, der in Gera bislang immer das Vorschlagsrecht gehörte. In einer Pressemitteilung wunderte sich der Stadtverband der AfD über das Landesverwaltungsamt. Man sei „erstaunt über die Vorgehensweise wie auch die Qualität der Arbeit innerhalb der Weimarer Behörde, welche nicht bemerkte, welch schwerwiegender Fehler den Autoren der Geraer Hauptsatzung unterlaufen ist“, heißt es.

In der Thüringer Kommunalordnung vom 24. April 2018 heißt es unter Paragraph 23: „Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderates bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied ... führt“.

Was ist eine Hauptsatzung?

Das ist eine Pflichtsatzung einer kommunalen Gebietskörperschaft mit Regeln über die Verfassung oder die Organisation der Verwaltung. Sie regelt zum Beispiel Wappen und Siegel, die Art der öffentlichen Bekanntmachungen, die Bildung von Ausschüssen, die Öffentlichkeit der Stadtratssitzungen, die Mitwirkung der Bürger, Ehrenbürgerrechte, Aufwandsentschädigungen für Stadträte und auch die Aufgaben von Ortsteilbürgermeistern und Ortsteilräten.

Beanstandete Fassung und Korrektur

Die bisherige Version von § 9 der Hauptsatzung

Vorsitz im Stadtrat Der Stadtrat wählt auf Vorschlag der Fraktion, die bei der Stadtratswahl die meisten Stimmen erreichte, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dem die Leitung der Stadtratssitzungen obliegt, sowie drei Stellvertreter. Das Vorschlagsrecht für den 1. Stellvertreter besitzt die Fraktion, die bei der letzten Stadtratswahl die zweitmeisten Stimmen erreichte, das Vorschlagsrecht für den 2. Stellvertreter die Fraktion, welche die drittmeisten und das für den 3. Stellvertreter die Fraktion, welche die viertmeisten Stimmen bei dieser Wahl erreichte.

Die neue Version von §9 der Hauptsatzung:

Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dem die Leitung der Stadtratssitzungen obliegt, sowie drei Stellvertreter.