Berlin. Wer einen Bezahldienst beim Einkaufen im Netz nutzt, erhält häufig automatisch einen Zusatzschutz. Doch kann man sich voll und ganz auf diese Käuferschutzprogramme verlassen oder gibt es Haken?

Zahlungsdienstleister wie Amazon Pay, Barzahlen, Klarna, Paypal oder Paydirekt sollen das Onlineshopping sicherer machen. Gibt es Probleme, erstatten sie unter Umständen das Geld zurück, wenn über sie bezahlt worden ist. „Solche Käuferschutzprogramme helfen Verbrauchern durchaus, doch der Schutz hat Lücken“, sagt Michael Sittig von der Stiftung Warentest.

Paypal zum Beispiel ist nach Zahlen des EHI Retail Institute der in Deutschland mit Abstand am häufigsten genutzte Zahlungsdienst: „Wenn es mit dem Käuferschutz von Paypal Probleme gibt, liegt das oft daran, dass den Kunden nicht klar ist, was genau unter den Schutz fällt und wann er wirklich greift“, berichtet Kirsti Dautzenberg vom Marktwächter Digitale Welt beim Bundesverband der Verbraucherzentralen. Paypal erstattet das Geld für Ware und Versandkosten, sofern ein Verkäufer den gekauften Artikel nicht liefert, nach einer Retoure die Zahlung nicht erstattet oder der Artikel „erheblich“ von der Produktbeschreibung des Händlers abweicht. Doch was „erheblich“ ist, entscheidet im Zweifel Paypal .

Amazon etwa nutzt in den Geschäftsbedingungen der sogenannten A-bis-Z-Garantie eine ähnlich schwammige Klausel wie Paypal. Wer auf dem Amazon-Marktplatz einkauft oder bei einem anderen Händler mit Amazon Pay bezahlt, kann sich auf die Garantie berufen. Amazon erstattet das Geld, wenn der der Artikel „wesentlich“ von der Beschreibung abweicht, wenn die Ware kaputt oder beschädigt ist, nicht geliefert wurde oder falls ein Händler das Geld nach einer Retoure nicht erstattet.

Bei Klarnas Sofortüberweisung kann der Kunde sein Geld behalten oder zurückfordern, wenn die Ware nicht ankommt oder fehlerhaft ist. Wer per Paydirekt zahlt, dem Zahlungsdienstleister einiger deutscher Banken und Sparkassen, erhält sein Geld zurück, sofern die gekaufte Ware nicht ankommt. Und der Anbieter „Barzahlen“ schützt, „falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht.“

„Solche Dienste ergeben vor allem Sinn bei kleineren Onlineshops, mit denen Kunden noch keine Erfahrungen gemacht haben. Dort geben Käuferschutzprogramme Sicherheit“, sagt Warentester Sittig. Er weist aber darauf hin, dass die Programme längst nicht für alle Produkte gelten. So schließt Paypal etwa Fahrzeuge, Geschenkkarten oder speziell angefertigte Produkte aus. Bei Paydirekt fallen Gutscheine, Tabakwaren, Flug- oder Bahntickets nicht unter den Käuferschutz.

Außerdem sind Entscheidungen von Käuferschutzprogrammen rechtlich nicht bindend, wenn Verkäufer sich diesen nicht aus freien Stücken unterwerfen. So urteilte der Bundesgerichtshof 2018, dass Verkäufer weiterhin von Kunden das Geld für einen Kauf fordern dürfen (Az.: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16.) „Das Gericht hat mit dem Urteil bekräftigt, dass das Bürgerliche Gesetzbuch durch ein Käuferschutzprogramm nicht ausgehebelt werden darf“, erklärt Sittig.Laut Gesetz hat ein Verkäufer das Recht, nach einer Reklamation die Ware zu reparieren oder Neuware zu stellen. Erst nach zwei erfolglosen Versuchen darf der Kunde vom Kauf zurücktreten. Doch liefert der Verkäufer, hat dieser einen Anspruch auf den Kaufpreis.

Wer sich nicht durch die Bedingungen der Anbieter kämpfen möchte, kann auch einfach auf Rechnung kaufen, sofern es der Onlinehändler anbietet, rät Sittig: „Das ist der allerbeste Käuferschutz. Denn der Verbraucher bezahlt die Ware erst, wenn er sieht, dass alles in Ordnung ist und er sie behalten möchte.“