Erfurt. Eine kleine Pause, um schnell eine Zigarette zu rauchen? Klingt für viele Arbeitnehmer selbstverständlich. Doch ist das überhaupt rechtens?

Stempelt ein Arbeitnehmer hartnäckig nicht die Raucherpausen ab, begeht er dadurch einen erheblichen Arbeitszeitbetrug, der eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wegen der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen am 3. Mai (Az.: 1 Sa 18/21) entschieden.

So kam es zur Entscheidung

Weil eine in einem Jobcenter in Thüringen beschäftigte Arbeitnehmerin es unterließ ihre Raucherpausen abzustempeln, wurde ihr im Februar 2019 gekündigt. Allein im Januar 2019 wurden täglich bis zu sieben Raucherpausen als Arbeitszeit erfasst.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage, scheitere aber.

Das sagt das Gericht

Die Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und des daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin habe einen schweren Vertrauensbruch dargestellt und sei strafrechtlich relevant.

Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens habe die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin ihr Fehlverhalten hinnehmen und es nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen würde. In einem solchen Fall sei eine Abmahnung entbehrlich.

Müssen Pausen gestempelt werden?

Ob Raucherpausen als Pausen gelten und wie Mitarbeiter Pausen bzw. Arbeitzeiten dokumentieren müssen, muss geregelt werden, ob im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

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