Weimar. . Private Unternehmen verschicken Knöllchen wegen vermeintlicher Parkverstöße auf Supermarkt-Parkplätzen. Was Datenschützer davon halten.

„Ich habe mein Auto auf einem Supermarkt-Parkplatz abgestellt und die maximale Parkdauer nur um wenige Minuten überschritten. Danach fand ich zwar kein Knöllchen am Auto vor, doch wenig später kam per Post die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 25 Euro. Das Unternehmen, das den Parkraum bewirtschaftet, hatte die Parkdauer per Kamera überwacht und das Kennzeichen erfasst. Aber dürfen mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung private Unternehmen bei den Behörden überhaupt den Halter abfragten“, will ein Leser aus Weimar wissen.

Darauf antwortet Lutz Hasse, Thüringens Landesbeauftragter für den Datenschutz: „Ja, das dürfen sie. Für jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten, also auch der Übermittlung, ist natürlich eine Rechtsgrundlage nötig. Die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Aus den Übermittlungsvorschriften in §§35 StVG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen, für welche Sachzwecke und an wen die Daten übermittelt werden dürfen. Die Übermittlung von Daten aus dem ZFZR setzt grundsätzlich eine formlose schriftliche Anfrage an das Kraftfahrtbundesamt voraus.

Als Empfänger der Auskünfte kommen zunächst Behörden und öffentliche Stellen im In- und Ausland in Betracht, aber auch privaten Empfängern (Bürgern und Unternehmen) können einfache oder erweiterte Registerauskünfte erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt. Die Teilnahme am Straßenverkehr kann aktiv oder passiv sein. Es genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr – beispielsweise wenn das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist.“