Erfurt. Tipps rund um die Weihnachtspost gaben Ralf Reichertz und Dirk Daubenspeck, Juristen bei der Verbraucherzentrale Thüringen, beim Telefonforum.

Weihnachten steht vor der Tür: Zwischen Plätzchen und Glühwein will nun auch das passende Geschenk gefunden werden. Doch gerade jetzt, wenn sich die Zahl der Pakete vervielfacht, läuft beim Versand auch einiges schief. Post geht verloren, kommt zu spät oder wird über das Hoftor geworfen. Welche Rechte Kunden bei beschädigten Päckchen haben, was man tun sollte, wenn die Ware nicht ankommt oder man einem Betrüger-Shop aufgesessen ist, erklären Ralf Reichertz und Dirk Daubenspeck, Juristen bei der Verbraucherzentrale Thüringen.

Ich habe ein festliches Kleid im Internet bestellt. Erst später merkte ich, dass der Shop in China ansässig ist. Falls das Kleid nicht passt, habe ich die gleichen Rechte wie bei einem deutschen Shop? Muss ich es dann zu horrenden Versandkosten nach China zurücksenden?

Wenn die Internetseite auf Deutsch gestaltet ist, sprich sich ausdrücklich an den deutschen Markt wendet, gelten für Sie die gleichen Rechte wie in Deutschland und in der gesamten EU. Sie können das Kleid also ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Aber es wird schwierig sein, diese Rechte in China durchzusetzen. Bestellungen im Nicht-EU-Ausland bergen also immer ein gewisses Risiko.

Wir haben im Internet bestellt und warten dringend auf das Paket. Was können wir tun?

Sehen Sie sich den Sendungsverlauf im Internet an. Dafür müssen Sie die Sendungsnummer eintippen. Diese haben Sie normalerweise beim Bestellen des Pakets erhalten. Stellen Sie fest, dass Ihr Paket irgendwo festhängt, sollten Sie einen Nachforschungsauftrag beim Zustelldienst stellen. Falls dieser Service für Sie als Empfänger nicht möglich ist, wenden Sie sich an den Versender. Er kann in jedem Fall einen Nachforschungsauftrag stellen. 20 Tage nachdem das Paket üblicherweise hätte ankommen müssen, gilt es als verloren. Der Versender muss Ihnen dann Ihr Geld erstatten.

Wir möchten unseren Enkeln je 100 Euro schicken. Wie machen wir das am besten?

Ein gewöhnlicher Brief ist nicht versichert, ein etwas teuerer Wertbrief schon. Die Deutsche Post ersetzt beispielsweise Bargeld bis zu einer Summe von 100 Euro, wenn es im Wertbrief verloren geht. Erkundigen Sie sich am besten auch nach den Konditionen anderer Postdienstleister.

Ich habe ein Buch bestellt, das der Postbote in den Briefkasten gesteckt hat. Die Sendung hing zur Hälfte raus. Nach einem Regenguss ist das Buch nun hinüber. Was kann ich tun?

Beschädigt der Zusteller durch fahrlässiges Handeln die Sendung, dann haftet sein Unternehmen. Allerdings müssen Sie nun beweisen, dass die Sendung nur halb im Briefkasten hing und vom Regen beschädigt wurde. Machen Sie dazu am besten Beweisfotos und holen Sie einen Zeugen hinzu.

Sind Angaben zu Express- oder Übernacht-Lieferungen bindend?

Werbeangaben zu Lieferzeiten vor dem 24. müssen nicht bindend sein. Hier kommt es auf das Kleingedruckte an. Zahlen Sie hingegen einen Aufpreis für eine Lieferung zu einem bestimmten Datum, haben Sie auch den Anspruch, die Ware pünktlich in den Händen zu halten. Dennoch gilt: Im Advent herrscht bei DHL, Hermes, DPD, UPS und Co. Hochbetrieb. Bestellen Sie Waren im Internet daher lieber frühzeitig und schicken Sie Ihre Geschenke los, sobald sie fertig sind.

Bis wann sollte man spätestens seine Weihnachtsgeschenke im Internet bestellen, damit sie noch rechtzeitig ankommen?

Wir empfehlen den 15. Dezember für Online-Bestellungen und auch, wenn Sie selbst Geschenke verschicken möchten. Eine Garantie gibt es hier natürlich nicht.

Kann ich eigentlich auch Sachen umtauschen, die ich auf dem
Weihnachtsmarkt gekauft
habe?

Grundsätzlich haben Sie bei Märkten die gleichen Rechte wie im stationären Handel. Sind die Sachen mangelhaft oder defekt, haben Sie Gewährleistungsansprüche. Bereuen Sie den Kauf aus anderen Gründen, kommt es auf die Kulanz des Händlers an, ob er einem Umtausch zustimmt.

Ein wichtiger Tipp: Wenn Sie größere Summen auf dem Weihnachtsmarkt ausgeben, lassen Sie sich einen Kaufbeleg ausstellen und notieren Sie sich die Adresse des Händlers.

Wir hatten Anfang November schon alle Weihnachtsgeschenke beisammen. Wenn etwas nun zweimal unter dem Baum liegt: Können wir trotzdem umtauschen?

In Läden oder auf Märkten haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch. Viele Händler tauschen aber dennoch um. Sollte auf dem Kassenbon eine Umtauschfrist vermerkt sein, so ist das bereits ein freiwilliges Entgegenkommen des Händlers. Im Internet hingegen haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Zeit läuft ab dem Tag, an dem der Käufer die Ware erhalten hat. Sind die Fristen verstrichen, liegt es ganz am Verkäufer, ob er einer Rückgabe zustimmt oder nicht. Wer seine Geschenke also sehr frühzeitig besorgt, könnte in Sachen Umtausch schlechte Karten haben.

Ich habe im Laden den Hinweis „Weihnachtsware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ gelesen. Darf der Händler das?

Ja, denn stationäre Händler – also Läden – sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Waren zurücknehmen. Viele bieten dennoch freiwillig Fristen für den Umtausch an. Mit dem Hinweis wird klar, dass der Händler Weihnachtsware nicht zurücknimmt, aber gegebenenfalls andere Ware.

Sollte eine Lichterkette oder eine blinkende Weihnachtsmütze aber defekt sein, muss der Händler umtauschen. In diesem Fall haben Sie Gewährleistungsrechte.

Ich lese immer, dass ohne Kassenzettel keine Gewährleistung erfolgt. Stimmt das?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht, dass ein Kunde den Kassenzettel aufheben und vorlegen muss. Allerdings erleichtert der Kassenbon die Reklamation.

Sie müssen dem Verkäufer schließlich beweisen, dass Sie die Ware in seinem Laden gekauft haben. Kommt es hart auf hart, müssen Sie den Beweis auf andere Weise führen, zum Beispiel über einen Zeugen oder einen Kontoauszug.