Erfurt. Im Zuge der Corona-Pandemie ergeben sich viele Fragen, die wir mit Hilfe von Experten beantworten wollen.

Im Zuge der Corona-Pandemie ergeben sich viele Fragen, die wir mit Hilfe von Experten beantworten wollen. Alles Wichtige zur Corona-Pandemie in Thüringen lesen Sie in unserem Blog

Bei einem Maskenhersteller habe ich den Hinweis entdeckt, dass FFP2-Masken gar nicht vor Viren schützen würden?!

Ralf Wörl von Berner Safety: Wir arbeiten für die Industrie, nicht für Endverbraucher. Unsere Tabelle ist vor dem Hintergrund der Pandemie betrachtet aber unzureichend und wird überarbeitet. Dieser Bereich unserer Homepage ist derzeit offline. Aus der Perspektive des Arbeitsschutzes, auf den FFP-Masken ausgerichtet sind, gehört zu jeder Entscheidung über eine persönliche Schutzausrüstung im Umgang mit gefährlichen Stoffen eine verpflichtende Risikobetrachtung durch den Arbeitgeber. Auf die jetzige Situation bezogen, wird man zu dem Schluss kommen, dass es einen großen Unterschied macht, ob der Anwender in Afrika mit Ebola-Patienten arbeitet oder in Deutschland während der Corona-Pandemie in den Supermarkt geht. Das Risiko ist im letzteren Fall, trotz aller Umstände, als wesentlich geringer einzuschätzen. Deshalb wird man im ersten Fall mindestens FFP3 empfehlen müssen, im zweiten Fall ist FFP2 ein zu Recht empfohlener und zur Anwendung im öffentlichen Raum sehr gut geeigneter Selbstschutz vor Viren.

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Darf mein Chef bei angeordneter Quarantäne Überstunden abziehen?

Es antwortet Jurist Falk Bergmann vom DGB Rechtsschutz: Nein. Der Arbeitgeber darf nur Überstunden abziehen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart ist, etwa per Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Ohne wirksame Vereinbarung scheidet bereits hier der Abbau der Überstunden aus. Bei einer behördlichen Anordnung der Quarantäne ist der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung insgesamt befreit (Ausnahme wäre eine wirksame Vereinbarung von Homeoffice und der Arbeitnehmer ist nicht selbst erkrankt). Der Arbeitgeber kann daher nicht einseitig Urlaub anordnen oder Stunden aus dem Arbeitszeitkonto entnehmen. Ihm ist es verwehrt, Plusstunden ohne Befugnis zu streichen oder mit Minusstunden zu verrechnen. Sind die behördlichen Maßnahmen nur für eine „nicht erhebliche Zeit“ angeordnet (bis zu sechs Wochen), kann der Entgeltanspruch nach

§ 616 BGB aufrechterhalten bleiben. Der Arbeitnehmer bekommt seine ausgefallene Vergütung vom Arbeitgeber weitergezahlt. Es ist also nicht rechtens, wenn der Arbeitgeber bei angeordneter Quarantäne Überstunden abzieht. ig