Erfurt. Der Entwurf der neuen Corona-Verordnung für Thüringen bleibt bisher hinter den Ankündigungen zurück.

Vor ziemlich genau einer Woche sagte Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) dieser Zeitung: „Ab 6. Juni möchte ich den allgemeinen Lockdown aufheben und durch ein Maßnahmenpaket ersetzen, bei dem die lokalen Ermächtigungen im Vordergrund stehen.“ Deshalb werde das Land Anfang Juni die allgemeinen Corona-Beschränkungen beenden. Landesweite Vorschriften zu Mindestabständen, dem Tragen von Mund-Nasen-Schutz sowie Kontaktbeschränkungen würden dann der Vergangenheit angehören.

Einen nationale Empörungswelle, viele Fernsehauftritte und unzählige Debatten später hat nun Ramelows Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) den Entwurf einer neuen Verordnung vorgelegt. Sie regelt alle Einschränkungen jenseits von Schule und Kindergarten, würde ab 11. Juni in Kraft treten – und ist vergleichsweise restriktiv. Das interne Papier befindet sich noch in der Abstimmung zwischen den Ministerien und soll am 9. Juni vom Kabinett beschlossen werden. Wir dokumentieren Passagen des Entwurfs.

Der Mindestabstand bleibt erhalten in der bisherigen Formulierung: „Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.“ Dies gelte nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts.

Die Maskenpflicht bleibt: „In Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.“ Dasselbe gelte für „Räumlichkeiten von Geschäften mit Publikumsverkehr des Einzel- und Großhandels, einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen, sowie des Fernabsatzhandels“.

Das Kontaktverbot ist nun weicher formuliert und soll nur noch als Empfehlung gelten: „Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und einen Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu belassen.“

Großveranstaltungen bleiben bis 31. August verboten. Dazu zählen „Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, die insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet sind, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern“.

Viele Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben dicht, sofern es sich um geschlossene Räume handelt. Kein Publikum zugelassen ist weiterhin in Konzerthäusern oder Kinos, in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, in Saunen und Thermen. Auch Reisebusveranstaltungen bleiben verboten. Allerdings: Öffnungen sind dann zulässig, wenn das zuständige Gesundheitsamt „das vorgelegte Infektionsschutzkonzept zur Einhaltung der einschlägigen Infektionsschutzregel“ gegenüber der jeweiligen Einrichtung „schriftlich bestätigt“ habe. Ausnahmslos bis 31. August bleiben „Tanzlustbarkeiten und Diskotheken“ geschlossen, darüber hinaus „Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes“ sowie „Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote“.

Und: „Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen bis 31. August 2020 nicht mehr auf. Auch die Infektionsschutzregeln bleiben größtenteils erhalten.

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