Gotha. Gerichtsbericht: Eine beschädigte Autotür und widersprüchliche Zeugenaussagen gab es bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Gotha.

Die Kontrahenten besuchten eine Sportveranstaltung in Mühlberg, als es zu dem Vorfall kam, der kürzlich im Gothaer Amtsgericht verhandelt wurde. Das Auto des Beschuldigten, ein Honda, stand bereits auf der Wiese, die als Parkplatz genutzt worden war, als die Geschädigte ihr Fahrzeug direkt daneben abstellte. Die Wahrnehmungen der Zeugen des anschließenden Vorfalls fallen sehr unterschiedlich aus.

Der Angeklagte weiß angeblich von nichts und verzichtet zunächst darauf, sich zur Sache zu äußern. Die Geschädigte hat ein Geräusch wahrgenommen, als die Fahrertür des Hondas auf die Beifahrertür ihres Autos knallte. Ihr Freund hingegen sah, was passiert war, hörte aber kein Blech scheppern.

Die Geschädigte erzählt, wie sie sich nach dem Geräusch umdrehte und einen Mann mit Basecap sah, der in die Hocke gegangen war und sich offensichtlich die Beifahrertür ihres Autos besah. Den Angeklagten erkennt sie nicht wieder.

Ihr Freund hingegen identifiziert den Beschuldigten. Das Wiedererkennen macht er an den Haaren fest. Über den Widerspruch, dass seine Freundin einen deutlichen Laut hörte, er jedoch nicht, kann er das Gericht aufklären: Während er zwar noch gut sehe, sei es mit dem Hören nicht mehr so gut. Auch habe er kein Basecap beim Angeklagten wahrgenommen, bestätigt aber, dass der Mann zwischen den Autos in die Hocke gegangen war und sich für das Auto seiner Freundin interessiert hatte. Dass die Aussagen der Zeugen differieren, sieht der Staatsanwalt als Bestätigung, dass zwischen ihnen keine Absprache stattfand.

Debattiert wird zudem über die Schadenshöhe. Es liegt ein Kostenvoranschlag von 760,76 Euro vor, der von der Verteidigung angezweifelt wird. Zum Schaden am in Wagenfarbe lackierten Türschloss kommen nach einer Untersuchung der Werkstatt weitere Blessuren dazu, weshalb die Tür ausgebaut werden musste, was die Kosten in die Höhe getrieben hat. Dass sein Mandant diese weiteren Schäden verursacht haben soll, hält der Verteidiger jedoch für unglaubwürdig.

Nach gründlicher Sichtung der Fotografien sieht sich der Verteidiger in seiner Meinung bestätigt. Der Angeklagte kann nur einen unter 100 Euro liegenden Schaden verursacht haben.

Nach der Beweisaufnahme will der Angeklagte doch Stellung nehmen. An seiner Statt erklärt die Verteidigung, er habe nichts davon mitbekommen, dass seine Autotür am anderen Fahrzeug Kratzer hinterlassen habe.

Einstellung des Verfahrens gefordert

Und weil der Schaden deutlich niedriger als 100 Euro sei, will der Anwalt das Verfahren nach Paragraf 153 eingestellt wissen, in dem laut Strafprozessordnung wegen Geringfügigkeit von einer Verfolgung abgesehen wird.

Die Staatsanwaltschaft sieht das nicht so. Auch wenn die Zeugen sich nicht in allen Punkten einig sind, geben sie doch übereinstimmend an, dass sich der Angeklagte bückte, um einen möglichen Schaden zu begutachten. Auch der Verteidiger gibt zu, dass dies nicht für seinen Mandanten spreche.

Die Anklage erweist sich bereit, das Verfahren einzustellen, jedoch nach Paragraf 153a. Auch hier ist die Sache für den Mann beendet, aber erst nach Zahlung einer Strafe. 300 Euro hält der Staatsanwalt für angemessen. Dem Verteidiger scheint das zu viel, doch er willigt ein.

Das Frauenhaus in Gotha wird sich über 300 Euro freuen dürfen und der Angeklagte, dass er seine weiße Weste behält. Vorausgesetzt, er zahlt pünktlich.