Jena. In Jena gilt seit wenigen Tagen die Kappungsgrenze – bedeutet, ein Vermieter darf drei Jahre lang die Miete um nicht mehr als 15 Prozent anheben.

Nur der Mieter kann gegen seinen Vermieter vorgehen, wenn dieser eine überzogene Mieterhöhung verlangt und damit gegen die Einhaltung der Kappungsgrenze verstößt. Das hat am Mittwoch die Stadtverwaltung verdeutlicht. „Die Einhaltung der Kappungsgrenze unterliegt dem Privatrecht. Seitens der Stadtverwaltung gibt es keine Möglichkeiten der Einflussnahme bei Mieterhöhungen“, sagte der stellvertretende Pressesprecher Kristian Philler.

Die Stadt hatte einen Antrag zur Aufnahme in die Kappungsgrenzenverordnung des Landes gestellt. Anhand verschiedener Indikatoren wie Bevölkerungsentwicklung, Leerstandsquote, dem Grad der Wohnraumversorgung, dem Bestand an Sozialwohnungen und der Mietentwicklung wurde überprüft, ob Jena die Voraussetzung für die Einführung einer Kappungsgrenze erfüllt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es vor allem für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen immer schwerer werde, preiswerte Wohnungen in Jena zu finden.

Die Kappungsgrenze schreibt vor, dass ein Vermieter drei Jahre lang die Miete um nicht mehr als 15 Prozent anheben darf. Im Unterschied zur Mietpreisbremse gilt die Kappungsgrenze für Bestandsmieten, wenn also die Wohnung bewohnt ist. Die Mietpreisbremse gilt bei Neuvermietung. Jena wurde jetzt zum 1. Januar in die Thüringer Kappungsgrenzenverordnung aufgenommen. Die beschlossene Verordnung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2024.

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