Erfurt. Thüringer Sportvereine können aufatmen. Mit der seit dem Wochenende gültigen Corona-Verordnung sind im Land weitere Lockerungen vollzogen worden.

Die Thüringer Sportvereine können aufatmen. Mit der seit dem Wochenende gültigen Corona-Verordnung sind im Land weitere Lockerungen vollzogen worden. So darf in Thüringen wieder Vereinssport angeboten und getrieben werden – unter freiem Himmel, aber auch in Sportstätten. Unter strikter Einhaltung der gültigen Vorschriften ist zum Beispiel der Wettkampfsport sowie die Durchführung von Kontakt- und Mannschaftssport möglich. Auch die Öffnung der Umkleiden ist wieder erlaubt.

Die speziell für den Sport geltenden Regelungen hat das Thüringer Sportministerium erlassen. Maßgeblich sei das Vorliegen eines angepassten Hygienekonzeptes durch die Vereine, welches sich an den Empfehlungen des jeweiligen Sportfachverbandes orientiert sowie das Führen von Teilnehmerlisten, wie der Landessportbund mitteilt. „Es war wichtig, dass die weiteren allgemeinen Lockerungen auch auf den Sport übertragen wurden. Nach über drei Monaten Verbot können nun wieder Kontakt- und Mannschaftssportarten praxisnah ausgeübt werden“, sagt LSB-Hauptgeschäftsführer Thomas Zirkel.

Er hofft darauf, dass nun auch die Schwimmhallen öffnen. „Wir sind uns der Schwierigkeiten bei der Öffnung für die Träger bewusst, hoffen aber im Interesse der sporttreibenden Bevölkerung sehr, dass die meist kommunalen Träger der Schwimmhallen möglichst schnell reagieren.“


Die wichtigsten Punkte zur weiteren Öffnung des Thüringer Sportbetriebes im Überblick:

Organisierter Trainingsbetrieb im öffentlichen Raum ist zumindest mit 10 anderen Personen möglich.

Schwimmhallen dürfen geöffnet werden – mit Zustimmung Betreiber und Vorlage Hygienekonzept.

Sportveranstaltungen (auch Wettkämpfe) ohne Zuschauer sind erlaubt. In Einzelfällen kann bei den Landkreisen und kreisfreien Städten die Erlaubnis beantragt werden.

Sportarten, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, dürfen vom vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,50 Meter abweichen.

Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist wieder möglich. Die Grundregelung des Mindestabstandes soll auch hier gelten.

Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen (etwa Vereinsfeste) bis 75 Personen unter freiem Himmel bzw. bis 30 Personen in geschlossenen Räumen sind bei Einhaltung des Mindestabstandes möglich. Ansonsten ist die Veranstaltung mindestens 48 Stunden vor Beginn den Landkreisen oder kreisfreien Städten anzuzeigen.