Erfurt. In Thüringen gilt ein Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die Corona-Maßnahmen. Hier finden Sie eine Übersicht, wie teuer Verstöße gegen Corona-Auflagen werden können.
Übersicht der wichtigsten Corona-Bußgelder in Thüringen (gültig seit 30. Dezember 2021)
Tatbestand / in Klammern, wer das Bußgeld muss | ThürSARSCoV-2-IfSMaßnVO | Höhe |
Verletzung des Mindestabstandes, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (Jede Person) | § 1 Absatz 1 | 150 Euro (alt: 100 Euro) |
Nichtbeachtung, Nichteinhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln oder fehlende Sicherstellung der erforderlichen Vorkehrungen oder Infektionsschutzregeln mit Ausnahme von Sitzungen oder Beratungen (Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zust. Amtsträger, Veranstalter, Leiter, Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung) | § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 | 1000 bis 3000 Euro je nach Größe oder Bedeutung der Aktivität (alt: 500 bis 1.000 Euro) |
Kein schriftliches Schutzkonzept, keine Vorhaltung, keine Vorlage nach Verlangen der zuständigen Behörde (Verantwortliche Person) | § 5 Abs. 2 | 1.500 bis 3.000 Euro je nach Größe des mit dem Schutzkonzept zu verantwortenden Bereichs (alt: 1.500 bis 2.000 Euro) |
Keine Verwendung der vorgeschriebenen qualifizierten Gesichtsmaske, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (Jede Person) | § 6 Abs. 3, Satz 1 | 250 Euro (alt: 60 Euro) |
Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft oder Nichtvermeiden physisch sozialer Kontakte zu anderen Personen oder nicht unverzügliche Absonderung als ansteckungsverdächtige Person, Krankheitsverdächtiger, Ausscheider oder Kranker bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (Ansteckungsverdächtige Person, Krankheitsverdächtiger, Ausscheider oder Kranke) | § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 und 2 | 1000 bis 5000 Euro je nach Überschreitung oder Dauer (alt: 500 bis 1000 Euro) |
Nichtgewährleisten der Kontaktnachverfolgung(Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 12, § 3 Abs.4 | 1.000 bis 3.000 Euro je nach Größe und Ausmaß (alt: 500 bis 1.000 Euro je nach Größe und Ausmaß) |
Nicht aktives Einfordern eines gültigen Nachweises über den lmpf oder Genesenenstatus oder Testerfordernisse sowie Nichtabgleichen des Nachweises mit der ldentität der nachweispflichtigen Person oder keine Verwehrung des Zutritts bei nicht erfolgtem Nachweis oder nicht nachgewiesener ldentität oder Nichtgewährleisten der Kontaktnachverfolgung (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 13 Abs. 4 S. 1 und 2 in Verbindung § 13 Abs. 3 | 3000 Euro |
Keine Beschränkung des Zugangs auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen (2G-Regel samt Ausnahmen nach 13 Abs. 2) (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 15 Abs.1 Satz 1 | 3000 Euro |
Nichtanzeige der Zugangsvoraussetzung nach § 15 Abs. 1 | § 15 Abs.3 | 1.000 Euro |
Überschreitung der maximal zulässigen Kapazitätsauslastung von 75 Prozent (3G-Plus-Regel) (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 16 Abs.2 Nr. 4 | 3.000 Euro |
Nichtanzeige der Zugangsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 | § 16 Abs.3 | 1.000 Euro |
Überschreitung der festgelegten Personenanzahl bei Zusammenkünften im öffentlichen oder privaten Raum, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (jede Person) | § 17 | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Aufenthalt in geschlossenen Räumen ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 in geschlossenen Räumen oder außerhalb geschlossener Räume zur Teilnahme einer Jagd wegen einer Tierseuche, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (jede Person) | § 18 Abs.1 Satz 1 oder 2 | 250 Euro |
Aufenthalt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (jede Person) | § 18 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 | 250 Euro |
Aufenthalt in geschlossenen Räumen ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3 (jede Person) | § 18 Abs.3 Satz 1 | 250 Euro |
Durchführung einer Veranstaltung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b in geschlossenen Räumen, an der mehr als 50 Personen teilnehmen ohne 2G Zugangsbeschränkung (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18 Abs.3 Satz 2 | 500 bis zu 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Nichtverwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder als verantwortliche Person die Nichtsicherstellung der Einhaltung der in § 18 Abs. 2 genannten Personenobergrenzen (Jede Person sowie Verantwortliche Person, § 5 Abs. 2) | § 18 Abs.4, Abs | 250 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Nichtverwendung einer einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs.2 an nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten (jede Person) | § 18 Abs.5 Satz 1 und 2 | 250 Euro |
Nichtverwendung einer einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (jede Person) | § 18a Abs.1 Nr.2 § 6 Abs.3 Satz 1; | 250 Euro |
Durchführung einer öffentlichen frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltung oder kulturellen Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 gleichzeitig Teilnehmenden (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.1 Nr.3 Buchstabe a | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Durchführung einer öffentlichen frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltung oder kulturellen Veranstaltung außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 200 gleichzeitig Teilnehmenden (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Durchführung einer nichtöffentlichen Veranstaltung in geschlossenen Räume mit mehr als 30 gleichzeitig Teilnehmenden (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.1 Nr.4 Buchstabe a | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Durchführung einer nichtöffentlichen Veranstaltung außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 50 gleichzeitig Teilnehmenden (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.1 Nr.4 Buchstabe b | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Aufenthalt in geschlossenen Räumen von Fahrschulen oder bei Schulungen in Erster Hilfe oder Fahrzeugen oder Zulassen dieses Aufenthaltes ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 und ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.1 Nr.5 | 250 bis 1000 Euro |
Aufenthalt in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen oder Zulassen dieses Aufenthaltes ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 und ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.1 Nr.6 | 250 bis 1000 Euro |
Ausschenken oder Abgeben von Alkohol zwischen 22 und 5 Uhr oder Konsumieren von Alkohol an festgelegten und gekennzeichneten Orten im öffentlichen Raum oder öffentlichen Einrichtungen (jede Person | . § 18a Abs.1 Nr.7 Buchstaben a und b | 250 bis 1000 Euro |
Offnung einer Spielhalle, Spielbank oder eines Wettbüros für den Publikumsverkehr (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.1 Nr.7 Buchstabe c | 3.000 Euro |
Durchführung einer öffentlichen frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 gleichzeitig Teilnehmenden (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.2 Nr.1 Buchstabe a | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Durchführung einer öffentlichen frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltung außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 30 gleichzeitig Teilnehmenden (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.2 Nr.1 Buchstabe b | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Durchführung einer nichtöffentlichen Veranstaltung in geschlossenen Räume mit mehr als 20 gleichzeitig Teilnehmenden (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.2 Nr.2 Buchstabe a | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Durchführung einer nichtöffentlichen Veranstaltung außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 30 gleichzeitig Teilnehmenden (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.2 Nr.2 Buchstabe b | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Nichtschließen oder Geschlossenhalten von geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.2 Nr.3 | 3.000 Euro |
Betreiben von Gaststätten, kulturellen Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen, Flug-, Jagd- und Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 18a Abs.2 Nr.4 | 3.000 Euro |
Durchführung oder Veranstaltung einer Versammlung, die nicht ortsfest ist oder an der mehr als die zugelassene Zahl an Personen teilnimmt (Anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 19 Abs.2 Satz 1 | 500 bis 3.000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Nichtverwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 (Jede Person) | § 19 Abs.2 Satz 2 | 250 Euro |
Nicht oder nicht rechtzeitiges Nachkommen der Anzeigepflicht von Versammlungen, die nicht solche nach § 19 Abs.1 Satz 2 sind (Anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 19 Abs.4 Satz 1 | 500 bis 2000 Euro je nach Überschreitung und Ausmaß |
Nichtgewährleistung der Kundenbegrenzung (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 20 | 500 bis 3000 Euro je nach Größe des Betriebes und Umfang |
Kein Erstellen eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzeptes (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 21 Abs.1 Satz 1 | 500 bis 5.000 Euro je nach Größe |
Nichtregistrierung der Besucher entsprechend des einrichtungsgezogenen Hygienekonzepts (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 21 Abs. 2 | 500 bis 3.000 Euro |
Nichtverwendung der vorgeschriebenen qualifizierten Gesichtsmaske, ohne das seine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (Besucher) | § 21 Abs.3 Satz 1, § 6 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 | 250 Euro |
Nichtverwendung der vorgeschriebenen qualifizierten Gesichtsmaske (Beschäftigter der Einrichtung oder einer Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) | § 21 Abs.3 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr.1 und 2, § 6 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 | 250 Euro |
Kein Erstellen, Vorhalten oder Sicherstellen der Erstellung eines Infektionsschutzkonzeptes (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 23 Abs.1 und 3 | 500 bis 5.000 Euro je nach Größe |
Betreten oder Teilnahme an einer Veranstaltung oder Prüfung ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses, Impf- oder Genesenennachweis (Jede Person) | 2. § 25 Abs.1 Satz 1 | 250 Euro |
Aufenthalt außerhalb der Wohnung, Unterkunft oder des jeweils zugehörigen befriedeten Besitztums zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr ohne triftigen Grund, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt (Jede Person; Ausnahme § 28 Abs. 3) | § 28 Abs.1 in Verbindung mit § 27 | 250 Euro |
Durchführung einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 oder einer Sportveranstaltung mit Zuschauern (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 29 Abs.1 in Verbindung mit § 27 | 500 bis 5.000 Euro je nach Größe |
Durchführung von Kongressen, Ausstellungen oder Messen jeder Art in Präsenz vor Ort (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 29 Abs 2 in Verbindung mit § 27 | 500 bis 5.000 Euro je nach Größe |
Nichtschließung oder nicht geschlossen Halten von Einrichtungen oder Angeboten für den Publikumsverkehr | § 30 in Verbindung mit § 27 | 3.000 Euro |
Nichtschließung einer Gaststätte für den Publikumsverkehr in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr (Verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2) | § 31 Abs.1 in Verbindung mit § 27 | 3.000 Euro |
- Der vollständige Thüringer Corona-Bußgeldkatalog als Pdf-Datei
- Zur aktuellen Thüringer Corona-Verordnung
Das könnte Sie auch interessieren:
- Wie ist der aktuelle Stand bei den Corona-Impfungen? So hoch ist die Impfquote in Deutschland und den Bundesländern
- Kampf gegen die Pandemie: Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Corona-Impfung
- Genesen, geimpft, geboostert: Wann läuft welcher Status ab?