Im neuen Thüringer Corona-Bußgeldkatalog ist nun auch das seit Mittwoch geltende Alkoholverbot aufgenommen - und die nächtliche Ausgangssperre. Alle aktuellen Entwicklungen im kostenlosen Corona-Liveblog
Übersicht der wichtigsten Corona-Bußgelder in Thüringen (gültig ab 19. Dezember 2020)
- Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen, ohne dass eine Ausnahme vorliegt: 200 Euro
- Gewerbliches Ausschenken von Alkohol im öffentlichen Raum: 500 bis 10.000 Euro je Größe/Bedeutung der Aktivität und Schwere des Verstoßes
- Sonstiges nicht gewerbliches Ausschenken, Konsumieren oder Verzehr von Alkohol im öffentlichen Raum: 200 Euro
- Verlassen der Wohnung oder Unterkunft entgegen der Ausgangsbeschränkung von § 3b ohne triftigen Grund: 100 Euro
- Zurverfügungstellung von entgeltlichen Übernachtungsangeboten für nicht glaubhaft gemachte notwendige Zwecke: 4000 Euro
- Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke: 4000 Euro
- Nichtschließen von Beherbergungsbetrieben entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3: 500 bis 5000 Euro je Geschäftsgröße oder Umfang
- Zurverfügungstellung von gastronomischen Bereichen eines Beherbergungsbetriebes an andere als zugelassene Übernachtungsgäste: 2500 Euro
- Anbieten oder Erbringen von touristischen Reisebusdienstleistungen: 500 bis 5000 Euro je Geschäftsgröße oder Umfang
- Nichtverwenden einer MundNasen-Bedeckung entgegen § 5 Abs.1, ohne dass eine Ausnahme vorliegt: 60 Euro
- Durchführung von untersagten Veranstaltungen: 1000 bis 3000 Euro je nach dem Wert des Vorteils, Zahl der Teilnehmer
- Nichtschließen, Betreiben Durchführen, Anbieten oder Wiedereröffnen von untersagten Einrichtungen, Dienstleistungen oder Angeboten, ohne dass eine vorliegt: 500 bis 10.000 Euro je nach Geschäftsgröße oder je nach Wert des Angebots/Vorteils
- Verkauf pyrotechnischer Gegenstände: 500 bis 10.000 Euro je nach Geschäftsgröße oder je nach Wert des Angebots/Vorteils
- Abbrennen Pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum entgegen den Festlegungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3: 200 Euro
- Durchführung untersagter Veranstaltungen zum Jahreswechsel: 1000 bis 3000 Euro je nach dem Wert des Vorteils, Zahl der Teilnehmer
- Nichtschließen, Betreiben oder Wiedereröffnen von Gaststätten, ohne dass eine Ausnahme vorliegt: 2500 Euro
- Erbringen oder Anbieten bzw. Zulassen von körpernahen Dienstleistungen ohne medizinische Notwendigkeit: 250 bis 2500 Euro je nach Umfang oder Wert des Vorteils
- Nichtschließen, Nichtbeenden, Betreiben oder Wiedereröffnen eines Einzelhandelsgeschäftes oder einer anderen wirtschaftlichen Betätigung, ohne dass eine Ausnahme vorliegt: 250 bis 3000 Euro je nach Umfang oder Wert des Vorteils
- Nichtsicherstellen, dass sich nicht mehr als aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kunden in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhalten: 150 bis 2500 Euro je nach Überschreitung der Personenzahl oder Wert des Vorteils
- Nichtverwenden vorgeschriebener Schutzmasken: 150 Euro
- Missachten der Besuchsregeln: 150 Euro
- Nichtschließen, Wiedereröffnen oder Betreiben von Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fortund Weiterbildung im Präsenzbetrieb oder für den Präsenzunterricht oder Zulassen dieser Handlungen, ohne das seine Ausnahme vorliegt: 150 bis 2500 Euro je nach Umfang oder Wert des Vorteils
- Nichtschließen, Wiedereröffnen oder Betreiben von Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 im Präsenzbetrieb oder als Präsenzveranstaltung: 150 bis 2500 Euro je nach Umfang oder Wert des Vorteils
- Durchführung von untersagtem Freizeitsport oder Teilnahme daran, ohne dass eine Ausnahme vorliegt: 100 Euro
- Durchführung von organisiertem Sportbetrieb, ohne dass eine Ausnahme vorliegt: 1000 bis 3000 Euro je nach dem Wert des Vorteils, Zahl der Teilnehmer
- Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern: 2500 bis 10.000 Euro je nach dem Wert des Vorteils, Zahl der Teilnehmer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 19. Dezember 2020 in Kraft.
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