Berlin. Höherer Verdienst oder ein drohender Jobverlust - es gibt viele Gründe, die Steuerklasse zu überprüfen. Und eine gute Nachricht: Ehepaare können die Steuerklassen nun mehrmals pro Jahr wechseln.

Paare werden in der Regel gemeinsam besteuert. Das gilt zumindest für Verheiratete oder eingetragene Partnerschaften. "Nach der Hochzeit erhalten beide Partner automatisch die Steuerklassen IV/IV", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. "Das entspricht in etwa der Lohnsteuerklasse I für Singles."

Allerdings muss es dabei nicht bleiben. Denn die Steuerklassen können auf Antrag gewechselt werden.

Grundsätzlich gilt: Die Steuerklasse ist ein für den Lohnsteuerabzug maßgebendes Merkmal. Das heißt übersetzt: Die Steuerklasse bestimmt, wie viel vom Gehalt monatlich netto auf dem Konto landet. "Je nachdem, wie viel die Partner verdienen, kann das durch die Wahl der Steuerklasse optimiert werden", erklärt Klocke.

Wichtig vorweg: Unterm Strich macht es für Ehepaare steuerlich keinen Unterschied, welche Steuerklasse sie wählen. "Denn erst mit der Einkommensteuererklärung wird die Steuer exakt berechnet - und zwar unabhängig von den Lohnsteuerklassen", erklärt Klocke.

Mit dem Steuerbescheid kommt dann eventuell eine Erstattung, weil zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde - oder das Finanzamt verlangt umgekehrt eine Nachzahlung. Die Steuerklassen beeinflussen also lediglich den monatlichen Nettolohn.

Diese drei Möglichkeiten gibt es

Die Kombination IV/IV ist sinnvoll, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen. "Sind die Verdienste unterschiedlich hoch, wird bei dieser Kombination stets zu viel Lohnsteuer abgezogen", sagt Klocke.

Verdient ein Partner mehr als der andere, lohnt sich eher die Kombination III/V. Hier sinkt die Steuerbelastung für den Partner mit der Klasse III, für den anderen mit der Klasse V ist sie wesentlich höher als bei der Steuerklasse IV.

Diese Steuerklassenkombination geht davon aus, dass der Partner mit der Steuerklasse III 60 Prozent und der mit der Steuerklasse V 40 Prozent des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens erzielt.

Wird von diesem Verhältnis abgewichen, wird zu wenig oder zu viel Einkommensteuer gezahlt. Daher müssen Paare mit dieser Kombination eine Steuererklärung abgeben. "Darauf muss man achten", betont Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Eine dritte Variante ist die Steuerklasse IV mit Faktor. Das Finanzamt ermittelt dafür einen Faktor, der sich am konkreten Einkommen des Paares orientiert, erklärt Rauhöft. Dadurch wirkt sich das Splittingverfahren schon beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. "Das ist ein relativ einfaches Verfahren."

Wechsel jetzt mehrmals im Jahr möglich

Neu in diesem Jahr: Seit dem Jahreswechsel 2020 kann die Steuerklasse mehrmals pro Jahr gewechselt werden. Bislang war ein zweiter Wechsel nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. "Damit wollte man die Arbeitgeber entlasten", erklärt Rauhöft. Denn ein Wechsel muss auch in der Lohnbuchhaltung berücksichtigt werden. Da die Verarbeitung der Mitarbeiterdaten inzwischen weitgehend digitalisiert ist, kann auch eine neue Steuerklasse relativ einfach eingepflegt werden.

Der Vorteil: "So lassen sich die Steuerklassen schneller den geänderten Lebensbedingungen anpassen", erklärt Klocke. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, in der viele Beschäftigte in Kurzarbeit sind, ein wichtiger Punkt - weil die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld abhängig vom Nettolohn ist.

Steuerklasse hat Einfluss auf Lohnersatzleistungen

"Rein rechnerisch ist es für die Höhe des Kurzarbeitergeldes am günstigsten, wenn man die Steuerklasse III hat", erklärt Rauhöft. Allerdings müssen auch die Folgen beim Ehegatten betrachtet werden. Ist dieser der Hauptverdiener und wechselt von der Steuerklasse III in Steuerklasse V, weil der Ehegatte von Kurzarbeit bedroht oder schon in Kurzarbeit ist, bedeutet das auch, dass der Nettolohn des Hauptverdieners erst einmal erheblich sinkt.

Bei drohender Arbeitslosigkeit kann ein Wechsel ebenfalls sinnvoll sein. Denn auch hier sind die Leistungen mit der Steuerklasse III in der Regel höher. Für das Arbeitslosengeld ist die Steuerklasse maßgeblich, die zum Anfang des Jahres eingetragen war, in dem die Arbeitslosigkeit beginnt. Wer also im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnet, kann deshalb noch im alten Jahr - mit Wirkung spätestens zum 1. Januar - in eine günstigere Steuerklasse wechseln und damit das Arbeitslosengeld erhöhen.

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