Berlin. Wer seine Wohnung über eine Internetplattform an Urlauber vermietet, muss die Einnahmen in seiner Steuererklärung angeben. Versteuert werden muss aber nur der sogenannte Gewinn. Und es gibt Ausnahmen.

Wer seine Wohnung in den Sommermonaten untervermietet, weil er selbst verreist, sollte auch an das Finanzamt denken. "Denn Einnahmen aus einer Vermietung gehören prinzipiell in die Einkommensteuererklärung", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Es handelt sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die in das Steuerformular V gehören.

Eine Ausnahme gilt für Mieteinnahmen bis 520 Euro im Jahr. Einnahmen bis zu dieser Grenze müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Vorausgesetzt: Der Eigentümer vermietet seine Wohnung nur vorübergehend beziehungsweise der Mieter nur einen Teil seiner Wohnung.

Liegen die Einnahmen aber über diesen Betrag gehört dies in die Steuerformulare und es muss in einem zweiten Schritt der Überschuss - umgangssprachlich der Gewinn - ermittelt werden. Das heißt, von den Einnahmen sind die mit der Wohnungsvermietung zusammenhängenden Ausgaben abzuziehen.

Das können zum Beispiel die für die Vermietungszeit selbst gezahlte Miete oder die Kosten für eine anschließende Wohnungsreinigung sein. "Entsprechende Belege sollten unbedingt aufbewahrt werden", empfiehlt Klocke. Liegt das Gesamteinkommen mit Lohn, Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit etc. insgesamt unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an. Für das Jahr 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9744 Euro pro Jahr, im Vorjahr 9408 Euro.

Schummeln lohnt sich übrigens nicht, denn die Finanzämter erhalten inzwischen auch Daten von den Internetplattformen und können auswerten, ob eine Vermietung stattfand. Wer seine Mieteinnahmen, die über der genannten Freigrenze liegen, nicht in seiner Steuererklärung angibt, kommt leicht in den Verdacht einer Straftat.

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