Berlin. Die Corona-Krise verbannt viele Arbeitnehmer ins Homeoffice. Wer dafür seine technische Ausrüstung erneuern muss, sollte die Rechnungen aufheben. Denn das Finanzamt kann an den Kosten beteiligt werden.

Im Homeoffice geht ohne Computer nichts. Auch das Smartphone ist für viele Arbeitnehmer jetzt wichtiger denn je. Denn wer wegen der Corona-Krise von zuhause arbeitet, muss Kontakt zu Vorgesetzten, Kollegen und Kunden halten.

Statten Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit Dienstgeräten aus, ist das steuerfrei, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Dann bleibt das Gerät aber im Eigentum des Arbeitgebers. Wer seine private technische Ausrüstung aus eigener Tasche erneuert, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Das gilt auch für die Kosten für neue Software, Zubehör und Reparatur.

Bei Privatnutzung müssen Kosten aufgeteilt werden

Dabei gilt: Wird der Computer, das Tablet oder das Smartphone ausschließlich beruflich genutzt, stellen die gesamten Kosten Werbungskosten dar, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wird der Laptop oder das Smartphone aber auch privat genutzt, müssen die Kosten in einen privaten und beruflichen Teil aufgeteilt werden. Die Finanzämter akzeptieren meist eine Aufteilung in 50 Prozent Privatnutzung und 50 Prozent berufliche Nutzung.

Eine wichtige Rolle bei der Absetzbarkeit spielt der Preis des Gerätes: Lagen die Kosten bei nicht mehr als 800 Euro netto (952 Euro brutto), können die Ausgaben sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Bei höheren Anschaffungskosten werden die Kosten über die Nutzungsdauer verteilt. Computer und ähnliche elektronische Geräte sind in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Bei Mobiltelefonen gilt sogar eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren.

Abschreibung muss monatlich vorgenommen werden

Ein Beispiel: Wer sich im Januar 2019 einen Computer zum Preis von 1500 Euro brutto kauft und diesen gänzlich beruflich nutzt, kann in den Steuererklärungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 jeweils 500 Euro absetzen. Wird der Computer nur zu 50 Prozent beruflich genutzt, so müssen die Anschaffungskosten ebenfalls über drei Jahre verteilt werden. In diesem Fall können nur 50 Prozent, also 250 Euro pro Jahr, abgeschrieben werden.

Wichtig zu beachten: Die Abschreibung muss monatsweise vorgenommen werden. Wurde das Notebook im Beispiel erst im November 2019 gekauft, darf in der Steuererklärung für das Jahr 2019 nur für zwei Monate eine Abschreibung vorgenommen werden.