Erfurt. Gefordert wurde es schon lange, jetzt ist es entschieden: Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig verfügte, die Grenze von ehemals 1,6 Promille für eine MPU bei erster Auffälligkeit herabzusetzen.

Schon lange hatten Unfallforscher und Verkehrspsychologen eine solche Herabsetzung gefordert. In der bisherigen Rechtsprechung wurden bei Erstauffälligen erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille Zweifel an der Fahreignung erhoben und eine medizinisch-psychologische Untersuchung konnte angeordnet werden. Das hat sich nun tatsächlich geändert, teilt der TÜV Thüringen mit.

Wie das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied, können Fahrerlaubnisbehörden jetzt bereits ab 1,1 Promille ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fordern – wenn der Fahrer bei der Kontrolle keine oder nur geringe alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte. Verkehrspsychologe Don DeVol vom TÜV Thüringen begrüßt das Urteil.

Alkohol als Hauptursache schwerer Unfälle

„Alkohol zählt nach wie vor zu den Hauptursachen schwerer Unfälle im Straßenverkehr. Vor allem Hochrisikogruppen wie Alkoholgewöhnte stellen eine enorme Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer dar“, stellt Verkehrspsychologe Don DeVol vom TÜV Thüringen fest.

„Wir wissen, dass das Unfallrisiko bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,1 Promille rund zehnmal höher als bei einem nüchternen Fahrer ist“, ergänzt der Experte.

Das zeigen auch die Ergebnisse der Unfallforschung und die aktuelle Unfallstatistik des Statistischen Bundesamtes:

  • mehr als die Hälfte (51,2 Prozent) der Alkoholunfälle mit Personenschaden waren sogenannte Fahrunfälle (verursacht ohne Zutun anderer Verkehrsteilnehmer)
  • im Normalfall liegt der Anteil von Fahrunfällen bei 18,1 Prozent am Unfallgeschehen mit Personenschaden aus
  • insgesamt war 2019 bei 4,6 Prozent aller Verkehrsunfälle mit Personenschaden Alkohol im Spiel
  • 228 Personen kamen dabei ums Leben
  • Thüringen: 5,2 Prozent der Unfälle mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss, 7 Menschen starben

Tickende Zeitbomben aus dem Verkehr ziehen

Für den Verkehrspsychologen Don DeVol hat das Leipziger Urteil Signalwirkung: „Auch das zeigt uns die Unfallstatistik: 70,5 Prozent der Pkw-Fahrer, die unter Alkoholeinfluss an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt waren, hatten zum Zeitpunkt der Blutentnahme einen BAK(Blut-Alkohol-Konzentration)-Wert von mindestens 1,1 Promille. Ab diesem Wert ist der Fahrer im Sinne der Rechtsprechung absolut fahruntüchtig.“

Medizinisch und verkehrspsychologische Gründe sprechen für MPU

„Ziel muss es sein, diese tickenden Zeitbomben aus dem Verkehr zu ziehen. Eine noch größere Gefahr geht von Fahrern aus, die bei sehr hohen BAK-Werten keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufweisen. Hier müssen wir von einer starken Alkoholgewöhnung oder gar von Alkoholmissbrauch ausgehen. Eine MPU ab der ersten Trunkenheitsfahrt ist für diese Gruppe von Alkoholauffälligen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer nicht nur medizinisch, sondern auch verkehrspsychologisch fachlich begründbar, da sie das Führen von Fahrzeugen und ihren die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen können“, so Don DeVol.

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Fahrsicherheit wird ab bestimmter Promillegrenze überschätzt

Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig sehen bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, eine erhöhte Rückfallgefahr. An das Gift gewöhnt, können Betroffene die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen.

Das Gericht stellt zudem fest, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden kann, wenn der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweist. Wenn er zudem keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt, ist eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gegeben. Damit sei laut Gericht eine Anordnung zur MPU gerechtfertigt.

So kam es zum Gerichtsurteil

Grundlage des Gerichtsurteils sei laut ADAC ein Mann gewesen, der von der Polizei mit 1,3 Promille gestoppt wurde. Er zeigte keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Als er deren Neuerteilung beantragte, forderte die zuständige Behörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das klärt, ob er zukünftig trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er unter Alkoholeinfluss fahren werde.

Weil der Mann ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Behörde den Neuerteilungsantrag ab. Daraufhin klagte der Mann. Der Prozess ging durch mehrere Instanzen, bis nun das Bundesverwaltungsgericht entschied: Es war rechtens, dass die Behörde eine MPU gefordert hatte.

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