Vor allem in Thüringen spielte die Frage der Enteignung von Fürsteneigentum eine zentrale Rolle, was bei der einstigen Dichte an kleineren und mittleren Fürsten- und Herzogtümern nicht verwundert.

Mitte der 1920er-Jahre rumorte es im Reichstag kräftig. In den Reihen der SPD und KPD wurde die seit 1918 eigentlich nie richtig verhallte Forderung nach einer Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser in Deutschland immer lauter. Zum einen stellte deren Domänenvermögen (etwa Einkünfte aus Ländereien oder Forstwirtschaft) oftmals ein krisen- und inflationssicheres Einkommen dar, zum anderen sah man es nicht mehr als zeitgemäß, einstigen Herrschern neben Renten- oder Abfindungszahlungen noch weitere Werte zu überlassen, die aus Sicht der beiden Parteien viel mehr dem Allgemeinwohl zugute kommen sollten.

Die Grundlage, eine solche Diskussion überhaupt zu führen, lieferte die Weimarer Reichsverfassung, konkret der Artikel 153. Darin heißt es sowohl: „Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet.“ Man liest einen Absatz weiter aber auch: „Die Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung“, es sei denn, ein Reichsgesetz würde etwas anderes bestimmen. Für eventuelle Streitigkeiten sah die Verfassung den Rechtsweg vor. Demnach wäre es also auch möglich, die Fürsten per Gesetz zu enteignen.

Dennoch gab es diesbezüglich großen Diskussionsbedarf. Vor allem in Thüringen spielte die Frage der Enteignung von Fürsteneigentum eine zentrale Rolle, was bei der einstigen Dichte an kleineren und mittleren Fürsten- und Herzogtümern nicht verwundert. Die Frage, wie viele Abgaben ein Herrscher an den jeweiligen Staat zu leisten hat, war nicht neu. Schon lange vor dem Ersten Weltkrieg gab es diesbezüglich immer wieder Auseinandersetzungen, aber schlussendlich auch vertragliche Einigungen. Mit dem Sturz der Monarchie im Zuge der Revolution von 1918/19 musste dahingehend erneut Klarheit geschaffen werden. In den einstigen Herrschaftsgebieten gab es nun republikanische Regierungen, die auf eine schnelle Einigung drängten, nicht zuletzt, weil es mitunter um das finanzielle Überleben des Staates ging.

Da sowohl das Privatvermögen der Fürsten geachtet, als auch für die Abtretung der Domänen Entschädigungen gezahlt wurden, verlief das Ganze größtenteils reibungslos. Den Herrschern blieb oftmals aufgrund der besonderen Situation, vor die sie gestellt wurden, auch nichts anderes übrig. Dabei verfolgten die einzelnen Häuser durchaus unterschiedliche Strategien. Die Fürstenhäuser Schwarzburg und Sachsen-Meiningen übergaben ihr gesamtes Domänenvermögen gegen eine Abfindung oder Rentenzahlung an den Staat. In Sachsen-Weimar-Eisenach trat man hingegen den größten Teil ab, behielt aber auch kleinere Gebiete für sich. Einen Sonderfall stellte das Haus Sachsen-Coburg und Gotha dar. Als einziges der ehemaligen thüringischen Herrscherhäuser wurde es per Gesetz vom 31. Juli 1919 entschädigungslos enteignet. Die durch die radikale USPD geführte Regierung des Freistaates Gotha hatte somit kurz vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Tatsachen geschaffen. Man wusste ja, dass Artikel 153 einen solchen Schritt nicht mehr möglich machen würde, ohne dass Entschädigungen an das Fürstenhaus fließen müssten. Bis 1921 hatten alle einstigen Fürsten entsprechende Verträge mit den Ländern geschlossen, wobei es im Großteil zu Geldentschädigungen kam. Zur Ruhe kam die Diskussion dennoch nicht. Die durch die Inflation rapide ausgelöste Geldentwertung veranlasste viele Häuser dazu, gegen die Abkommen zu klagen. 1925 waren immerhin 23 Prozesse gegen das Land Thüringen im Gange, reichsweit waren es 100. Der juristische Erfolg gab den einstigen Landesherren Recht, da sie oftmals vor Gericht siegten. Gerade wegen dieser wahren Prozessflut forderten nun SPD und KPD, die Frage einer endgültigen Fürstenenteignung zu klären. Die direkte Demokratie ermöglichte es den beiden Parteien, 1925 ein Volksbegehren zu initiieren, um so ein entsprechendes Gesetz vor den Reichstag zu bringen. Dieses war mit 12,5 Millionen abgegebener Stimmen äußerst erfolgreich. Der anschließend nötige Volksentscheid scheiterte 1926 dann aber an zu geringer Beteiligung. Das Thema wurde also wiederum vertagt. In Thüringen einigte man sich erst 1934 endgültig. Doch der Sieg der Fürsten währte nur mehr elf Jahre, da sie nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges allesamt dauerhaft entschädigungslos enteignet wurden.